Der­zei­ti­ge Rege­lung: Für Wirt­schafts­gü­ter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sam­mel­pos­ten gebil­det wer­den (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kom­men­den Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wer­den dann zu einem Sam­mel­pos­ten zusam­men­ge­fasst, wenn

  • deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten net­to (also ohne Umsatz­steu­er) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betra­gen, und diese
  • beweg­lich,
  • abnutz­bar und
  • selb­stän­dig (= für sich allein) nutz­bar sind.

Die­ser Sam­mel­pos­ten muss im Jahr der Bil­dung und in den fol­gen­den 4 Jah­ren mit jeweils 1/5 gewinn­min­dernd auf­ge­löst wer­den. Für die Anschaf­fun­gen muss für jedes Jahr, in dem die Pool­ab­schrei­bung ange­wen­det wird, jeweils ein eige­ner Sam­mel­pos­ten gebil­det werden.

Geplan­te Rege­lung nach dem Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes für die Anschaf­fung, Her­stel­lung oder Ein­la­ge von Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens ab 2024: Für Wirt­schafts­gü­ter von mehr als 250 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sam­mel­pos­ten gebil­det wer­den (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kom­men­den Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wer­den dann zu einem Sam­mel­pos­ten zusam­men­ge­fasst, wenn

  • deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten net­to (also ohne Umsatz­steu­er) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 5.000 € betra­gen, und diese
  • beweg­lich,
  • abnutz­bar und
  • selb­stän­dig (= für sich allein) nutz­bar sind.

Die­ser Sam­mel­pos­ten muss im Jahr der Bil­dung und in den fol­gen­den 2 Jah­ren mit jeweils 1/3 gewinn­min­dernd auf­ge­löst wer­den. Die­se Auf­tei­lung ist zwin­gend anzu­wen­den, Aus­nah­men exis­tie­ren nicht. Für die Anschaf­fun­gen muss für jedes Jahr, in dem die Pool­ab­schrei­bung ange­wen­det wird, jeweils ein eige­ner Sam­mel­pos­ten gebil­det werden.

Fazit: Der neue Sam­mel­pos­ten ist vor­teil­haft bei Wirt­schafts­gü­tern, deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten zwi­schen 250 € und 5.000 € lie­gen und deren betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er mehr als 3 Jah­re beträgt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 3 des Ent­wurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 10-08-2023