Der­zei­ti­ge Rege­lung: Für Wirt­schafts­gü­ter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sam­mel­pos­ten gebil­det wer­den (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kom­men­den Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wer­den dann zu einem Sam­mel­pos­ten zusam­men­ge­fasst, wenn

  • deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten net­to (also ohne Umsatz­steu­er) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betra­gen, und die
  • beweg­lich,
  • abnutz­bar und
  • selbst­stän­dig (= für sich allein) nutz­bar sind.

Die­ser Sam­mel­pos­ten muss im Jahr der Bil­dung und in den fol­gen­den 4 Jah­ren mit jeweils 1/5 gewinn­min­dernd auf­ge­löst wer­den. Für die Anschaf­fun­gen muss für jedes Jahr, in dem die Pool­ab­schrei­bung ange­wen­det wird, jeweils ein eige­ner Sam­mel­pos­ten gebil­det werden.

Geplan­te Rege­lung für die Anschaf­fung, Her­stel­lung oder Ein­la­ge von Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens, die in Wirt­schafts­jah­ren nach dem 31.12.2024 begin­nen: Für Wirt­schafts­gü­ter von mehr als 800 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sam­mel­pos­ten gebil­det wer­den (§ 6 Abs. 2a EStG n.F.). Die in Betracht kom­men­den Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wer­den dann zu einem Sam­mel­pos­ten zusam­men­ge­fasst, wenn

  • deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten net­to mehr als 800 €, aber nicht mehr als 5.000 € betra­gen, und die
  • beweg­lich, abnutz­bar und
  • selbst­stän­dig (= für sich allein) nutz­bar sind.

Die­ser Sam­mel­pos­ten muss im Jahr der Bil­dung und in den fol­gen­den 2 Jah­ren mit jeweils 1/3 gewinn­min­dernd auf­ge­löst wer­den. Die­se Auf­tei­lung ist zwin­gend anzu­wen­den. Für jedes Jahr, in dem die Pool­ab­schrei­bung ange­wen­det wird, muss jeweils ein eige­ner Sam­mel­pos­ten gebil­det wer­den. Der Sam­mel­pos­ten wird nicht ver­min­dert, wenn ein Wirt­schafts­gut, das in den Sam­mel­pos­ten ein­ge­stellt wur­de, aus dem Betriebs­ver­mö­gen ausscheidet.

Auf­zeich­nungs­pflich­ten: Die Pflicht, gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter und Wirt­schafts­gü­ter, für die ein beson­de­rer Sam­mel­pos­ten gebil­det wird, in einem lau­fend zu füh­ren­den Ver­zeich­nis auf­zu­neh­men, soll ab 2025 entfallen.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 1 des Ent­wurfs des Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­set­zes | 01-08-2024