Die Sofort­mel­dung ersetzt nicht die Anmel­dung eines Arbeit­neh­mers. Sie ist mit dem Mel­de­grund 20 abzu­ge­ben und unab­hän­gig von der regu­lär nach der DEÜV abzu­ge­ben­den Anmel­dung zusätz­lich zu erstat­ten. Sofort­mel­dun­gen sind direkt an die Daten­stel­le der Ren­ten­ver­si­che­rung (DSRV) nur elek­tro­nisch mög­lich. Ist die Ver­si­che­rungs­num­mer des Arbeit­neh­mers zum Zeit­punkt der Abga­be der Sofort­mel­dung nicht bekannt, sind zusätzlich

  • die für die Ver­ga­be einer Ver­si­che­rungs­num­mer erfor­der­li­chen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und
  • ggf. die Euro­päi­sche Versicherungsnummer

mit der Sofort­mel­dung zu über­mit­teln. Die ermit­tel­te oder neu ver­ge­be­ne Ver­si­che­rungs­num­mer wird dem Arbeit­ge­ber direkt von der DSRV im elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch zurückgemeldet.

Die Abga­be der Sofort­mel­dung ist für fol­gen­de Wirt­schafts­be­rei­che vorgesehen:

  • Bau­ge­wer­be
  • Gast­stät­ten- und Beherbergungsgewerbe
  • Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­wer­be
  • Spe­di­ti­ons-, Trans­port- und damit ver­bun­de­ne Logistikgewerbe
  • Schau­stel­ler­ge­wer­be
  • Unter­neh­men der Forstwirtschaft
  • Gebäu­de­rei­ni­gungs­ge­wer­be
  • Unter­neh­men, die sich am Auf- und Abbau von Mes­sen und Aus­stel­lun­gen beteiligen
  • Fleisch­wirt­schaft
  • Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Sofort­mel­dung ist in den betrof­fe­nen Wirt­schafts­be­rei­chen vor oder spä­tes­tens mit Beschäf­ti­gungs­be­ginn mit fol­gen­den Inhal­ten abzugeben:

  • Fami­li­en- und Vornamen
  • Ver­si­che­rungs­num­mer
  • Betriebs­num­mer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Die Mel­de­pflicht gilt für alle Beschäf­tig­ten des Unter­neh­mens der genann­ten Wirt­schafts­zwei­ge. Auf die Art der Beschäf­ti­gung kommt es nicht an.

Frist und Form der Abga­be der Sofortmeldung
Die Sofort­mel­dung kann bereits vor Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung abge­ge­ben wer­den. Sie ist spä­tes­tens bei Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me zu erstat­ten. Die Sofort­mel­dung kann aus­schließ­lich auf elek­tro­ni­schem Weg über

  • eine elek­tro­ni­sche Aus­füll­hil­fe (z. B. sv-net) durch die ein­stel­len­de Per­son vor Ort oder
  • die EDV des Arbeit­ge­bers (zer­ti­fi­zier­tes Entgeltabrechnungsprogramm)

abge­ge­ben wer­den. Die Mel­dung kann nicht im Lau­fe des Tages nach­ge­holt werden.
Sofern wäh­rend einer Prü­fung vor Ort kei­ne Anga­be zur Beschäf­ti­gung in der Betriebs­prü­fungs­da­tei der Ren­ten­ver­si­che­rung vom Prü­fer gefun­den wird, gilt die Tätig­keit als Schwarz­ar­beit. Dar­aus resul­tie­ren straf­recht­li­chen Konsequenzen.

Durch die Sofort­mel­dung ist die Mit­füh­rungs­pflicht des Sozi­al­ver­si­che­rungs­aus­wei­ses für Arbeit­neh­mer in den bis­her mit­füh­rungs­pflich­ti­gen Bran­chen ent­fal­len. Die Aus­weis­pflicht ist jedoch nicht in vol­lem Umfang ent­fal­len. Arbeit­neh­mer müs­sen sich jetzt durch Per­so­nal­do­ku­men­te (z. B. Per­so­nal­aus­weis) aus­wei­sen. Auch ander­wei­ti­ge behörd­li­che Licht­bild­aus­wei­se (z. B. Dienst­aus­weis eines Beam­ten, Füh­rer­schein) rei­chen zur Per­so­nen­iden­ti­fi­zie­rung aus. Führt der Arbeit­neh­mer die vor­ge­schrie­be­nen Aus­weis­pa­pie­re nicht mit, darf er im Fal­le einer Kon­trol­le bis zur Klä­rung des Sach­ver­halts nicht beschäf­tigt wer­den. In einem sol­chen Fall hat der Beschäf­tig­te für die Zeit des Nicht­ein­sat­zes kei­nen Anspruch auf Ent­gelt. Der Beschäf­tig­te hat die Unmög­lich­keit der Arbeits­leis­tung zu vertreten.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 28a Abs. 4 SGB IV in Ver­bin­dung mit § 7 DEÜV | 30-03-2023