Das Erd­be­ben in der Tür­kei und in Syri­en im Febru­ar 2023 hat mensch­li­ches Leid und mas­si­ve Schä­den an der Infra­struk­tur ver­ur­sacht. Für die nach­fol­gen­den Unter­stüt­zungs­maß­nah­men, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durch­ge­führt wer­den, gel­ten im Ein­ver­neh­men mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der die fol­gen­den Verwaltungsmaßnahmen:

Nach­weis steu­er­be­güns­tig­ter Zuwen­dun­gen: Für Zuwendungen/​Spenden, die bis zum 31.12.2023 geleis­tet wer­den, genügt als Nach­weis für Zah­lun­gen der Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung eines Kre­dit­in­sti­tu­tes. Wird die Zuwen­dung über ein als Treu­hand­kon­to geführ­tes Kon­to eines Drit­ten auf ein Son­der­kon­to ein­ge­zahlt, genügt als Nach­weis der Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung des Kre­dit­in­sti­tuts des Zuwen­den­den zusam­men mit einer Kopie des Bar­ein­zah­lungs­be­legs oder der Buchungs­be­stä­ti­gung des Kre­dit­in­sti­tuts des Dritten.

Ver­wen­dung von Mit­teln steu­er­be­güns­tig­ter Kör­per­schaf­ten: Einer steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft ist es grund­sätz­lich nicht erlaubt, Mit­tel für Zwe­cke zu ver­wen­den, die sie nach ihrer Sat­zung nicht för­dert. Ruft eine sol­che steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft (z. B. Sport­ver­ein, Musik­ver­ein, Klein­gar­ten­ver­ein oder Brauch­tums­ver­ein) zu Spen­den zur Hil­fe für die Geschä­dig­ten des Erd­be­bens auf und kann sie die Spen­den nicht zu Zwe­cken ver­wen­den, die sie nach ihrer Sat­zung för­dert, gilt Folgendes:

  • Es ist unschäd­lich für die Steu­er­be­güns­ti­gung einer Kör­per­schaft, wenn sie Mit­tel, die sie im Rah­men einer Son­der­ak­ti­on zur Hil­fe für die Geschä­dig­ten des Erd­be­bens erhal­ten hat, ohne ent­spre­chen­de Ände­rung ihrer Sat­zung unmit­tel­bar selbst für den ange­ge­be­nen Zweck ver­wen­det. Die Kör­per­schaft hat bei der För­de­rung mild­tä­ti­ger Zwe­cke die Bedürf­tig­keit der unter­stütz­ten Per­son oder Ein­rich­tung selbst zu prü­fen und zu doku­men­tie­ren. Es reicht aus, wenn die wirt­schaft­li­che Hilfs­be­dürf­tig­keit der unter­stütz­ten Per­son glaub­haft gemacht wird.
  • Ande­re Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen außer­halb der Ver­wirk­li­chung gemein­nüt­zi­ger oder mild­tä­ti­ger Zwe­cke sind inso­weit nicht begünstigt.
  • Es ist unschäd­lich, wenn die Spen­den an eine inlän­di­sche juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts bzw. eine inlän­di­sche öffent­li­che Dienst­stel­le zur Hil­fe für die Geschä­dig­ten des Erd­be­bens wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Die Ein­rich­tung, die die Spen­den gesam­melt hat, muss ent­spre­chen­de Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen für Spen­den beschei­ni­gen, die sie zur Hil­fe für die Geschä­dig­ten des Erd­be­bens erhält und ver­wen­det. Auf die Son­der­ak­ti­on ist in der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung hinzuweisen.
  • Für die Steu­er­be­güns­ti­gung der Kör­per­schaft ist es unschäd­lich, wenn sie sons­ti­ge bei ihr vor­han­de­ne Mit­tel, die kei­ner ander­wei­ti­gen Bin­dungs­wir­kung unter­lie­gen, ohne Ände­rung der Sat­zung zur Hil­fe für die Geschä­dig­ten des Erd­be­bens ein­setzt. Glei­ches gilt für die Über­las­sung von Per­so­nal und von Räumlichkeiten.
  • Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen außer­halb der Ver­wirk­li­chung gemein­nüt­zi­ger oder mild­tä­ti­ger Zwe­cke, z. B. (in den betrieb­li­chen Bereich) an von dem Scha­den­er­eig­nis beson­ders betrof­fe­ne Unter­neh­men, an Selb­stän­di­ge oder an ent­spre­chen­de Hilfs­fonds der Kom­mu­nen, sind nicht begünstigt.

Steu­er­li­che Behand­lung von Zuwen­dun­gen aus dem Betriebsvermögen 
Zuwen­dung als Spon­so­ring-Maß­nah­me des Steu­er­pflich­ti­gen zur Unter­stüt­zung der Geschä­dig­ten des Erd­be­bens sind zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zuzu­las­sen. Auf­wen­dun­gen des spon­sern­den Steu­er­pflich­ti­gen sind danach Betriebs­aus­ga­ben, wenn der Spon­sor wirt­schaft­li­che Vor­tei­le, die in der Siche­rung oder Erhö­hung sei­nes unter­neh­me­ri­schen Anse­hens lie­gen kön­nen, für sein Unter­neh­men erstrebt. Die­se wirt­schaft­li­chen Vor­tei­le sind u.a. dadurch erreich­bar, dass der Spon­sor öffent­lich­keits­wirk­sam auf sei­ne Leis­tun­gen auf­merk­sam macht. Wen­det der Steu­er­pflich­ti­ge bis zum 31.12.2023 sei­nen von dem Erd­be­ben geschä­dig­ten Geschäfts­part­nern zum Zwe­cke der Auf­recht­erhal­tung der Geschäfts­be­zie­hun­gen in ange­mes­se­nem Umfang unent­gelt­lich Leis­tun­gen aus sei­nem inlän­di­schen Betriebs­ver­mö­gen zu, sind die Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben abziehbar.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 4 – S 2223/19/10003 :019 | 26-02-2023