Arbeit­ge­ber dür­fen ihren Mit­ar­bei­tern noch bis zum 31.12.24 eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie gewäh­ren, die bis zur Höhe von 3.000 € steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei bleibt. Es han­delt sich dabei um einen steu­er­li­chen Frei­be­trag. Vor­aus­set­zung für die Steu­er- und Bei­trags­frei­heit ist, dass die Leis­tung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wird. Soweit die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie bis­her nicht aus­ge­schöpft wor­den ist, kann dies noch bis zum 31.12.2024 nach­ge­holt werden.

Ent­schei­dend ist, dass der Betrag dem Arbeit­neh­mer bis zum 31.12.2024 zuge­flos­sen ist. Das heißt, der Arbeit­neh­mer muss spä­tes­tens am 31.12.2024 über das Geld ver­fü­gen kön­nen. Es kommt für den Zufluss auf den Buchungs­tag an, also auf den Zeit­punkt der Gut­schrift beim Arbeit­neh­mer und nicht auf den Wert­stel­lungs­tag bei der Bank (BFH-Urteil vom 17.8.23, V R 12/22). 

Wich­tig: Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie soll­te früh­zei­tig über­wie­sen wer­den und nicht erst am Sil­ves­ter­tag. Die so genann­te Zehn-Tage-Rege­lung, wonach wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben noch dem Vor­jahr zuge­ord­net wer­den kön­nen, greift auf­grund des Ein­mal-Cha­rak­ters der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie nicht (§ 11 Abs. 2 EStG). Es reicht somit nicht aus, wenn die Prä­mie mit dem Dezem­ber-Gehalt 2024 erst Anfang Janu­ar 2025 aus­be­zahlt wird.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 11 c | 19-09-2024