Unter­neh­mer ver­steu­ern ihre Umsät­ze nach dem Soll- oder Ist-Prin­zip. Bei der Soll-Besteue­rung wer­den die Umsät­ze nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten ver­steu­ert. Bei der Ist-Besteue­rung muss der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er nicht vor­fi­nan­zie­ren, weil er die Umsatz­steu­er erst ans Finanz­amt zahlt, nach­dem sei­ne Kun­den die Rech­nun­gen bezahlt haben. Aber nicht jeder Unter­neh­mer darf die Ist-Besteue­rung in Anspruch neh­men. Der Unter­neh­mer hat einen Anspruch dar­auf, dass ihm das Finanz­amt auf Antrag die Ist-Besteue­rung genehmigt,

  1. wenn sein Gesamt­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr nicht mehr als 600.000 € betra­gen hat (maß­ge­bend ist die Defi­ni­ti­on in § 19 Abs. 3 UStG) oder
  2. wenn er von der Ver­pflich­tung, Bücher zu füh­ren und auf Grund jähr­li­cher Bestands­auf­nah­men regel­mä­ßig Abschlüs­se zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder
  3. soweit er Umsät­ze aus einer Tätig­keit als Ange­hö­ri­ger eines frei­en Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ausführt.

Fazit: Für Umsät­ze aus einer Tätig­keit als Ange­hö­ri­ger eines frei­en Berufs kann die Ist-Besteue­rung bean­tragt wer­den, wobei es kei­ne Rol­le spielt, wie hoch die­se Umsät­ze sind. Führt der Ange­hö­ri­ge eines frei­en Berufs dar­über hin­aus noch ande­re Umsät­ze aus, die nicht zu sei­ner frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit gehö­ren, kann er die Ist-Besteue­rung für die­sen Teil­be­reich nur anwen­den, wenn der Gesamt­um­satz (ein­schließ­lich sei­ner frei­be­ruf­li­chen Umsät­ze) im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr nicht mehr als 600.000 € betra­gen hat. Aber! Die Umsät­ze aus der Tätig­keit als Ange­hö­ri­ger eines frei­en Berufs gehö­ren nicht zum Gesamt­um­satz, wenn die Zuord­nung nach § 19 Abs. 3 UStG ent­fällt, wie z. B. bei ärzt­li­chen Leistungen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein selb­stän­di­ger Arzt erzielt Umsät­ze aus sei­ner heil­be­ruf­li­chen Tätig­keit in Höhe von 640.000 €. Dane­ben erhält er für Gut­ach­ten, die nicht umsatz­steu­er­frei sind, Hono­ra­re in Höhe von 55.500 €. Die umsatz­steu­er­frei­en Umsät­ze von 640.000 € gehö­ren nicht zum Gesamt­um­satz im Sin­ne des § 19 Abs. 3 UStG. Der Gesamt­um­satz beträgt des­halb nur 55.500 € und über­steigt damit nicht den Grenz­wert von 600.000 €. Der Arzt kann für die Hono­ra­re aus der Gut­ach­ter­tä­tig­keit die Ist-Besteue­rung beantragen.

Hin­weis: Der zur­zeit vor­lie­gen­de Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes sieht ab dem 1.1.2024 eine Erhö­hung des Grenz­werts von 600.000 € auf 800.000 € vor. Das wirkt sich wie folgt aus: 

  • Hat der Umsatz im Jahr 2023 nicht mehr als 600.000 € betra­gen, kann die Ist-Besteue­rung – wie bis­her – im Jahr 2024 fort­ge­setzt werden.
  • Hat der Umsatz im Jahr 2022 den Betrag von 600.000 € nicht über­schrit­ten und liegt er in 2023 über 600.000 €, aber nicht über 800.000 €, kann die Ist-Besteue­rung im Jahr 2024 eben­falls fort­ge­setzt werden.
  • Hat der Umsatz des Jah­res 2023 und der Vor­jah­res­um­satz (2022) jeweils mehr als 600.000 € betra­gen, aber die Umsatz­gren­ze von 800.000 € nicht über­schrit­ten, kann sich der Unter­neh­mer die Besteue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten auf Antrag vom Finanz­amt geneh­mi­gen las­sen, wobei auch ein kon­klu­den­ter Antrag aus­reicht. Es ist sinn­voll, wenn der Unter­neh­mer einen Antrag stellt, sobald das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz in Kraft getre­ten ist.
Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | § 20 UStG, Arti­kel 25 des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes – Ent­wurf | 10-08-2023