Der BFH hat ent­schie­den, wann die Leis­tung eines Arz­tes von der Umsatz­steu­er befreit sind, der bei Pati­en­ten mit Haar­aus­fall Haar­wur­zel­trans­plan­ta­tio­nen vor­nimmt. Dabei muss fest­ge­stellt wer­den, ob sol­che Behand­lun­gen als the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes ange­se­hen wer­den können.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist ein nie­der­ge­las­se­ner Fach­arzt für Chir­ur­gie, der eine Pra­xis betreibt, die sich auf die Behand­lung von Haar­aus­fall spe­zia­li­siert hat. Sei­ne ärzt­li­che Tätig­keit besteht dar­in, die Pati­en­ten zunächst dahin­ge­hend zu unter­su­chen, wel­che Erschei­nungs­form des Haar­aus­falls vor­liegt. Bei andro­ge­ne­ti­scher, her­edi­tä­rer und ver­nar­ben­der Alo­pe­zie bei­der­lei Geschlechts nimmt er anschlie­ßend Trans­plan­ta­tio­nen pati­en­ten­ei­ge­ner Haar­wur­zeln vor.

Der Klä­ger erklär­te in sei­nen abge­ge­be­nen Umsatz­steu­er­erklä­run­gen, die Steu­er­fest­set­zun­gen unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung stan­den, 90 % sei­ner Umsät­ze als steu­er­frei, weil es sich um Heil­be­hand­lun­gen im Bereich der Human­me­di­zin hand­le, die er in Aus­übung sei­ner Tätig­keit als Arzt durch­ge­führt habe. Nach einer Außen­prü­fung nahm der Prü­fer an, dass die vom Klä­ger in den Streit­jah­ren erbrach­ten Haar­ver­pflan­zun­gen nur inso­weit steu­er­frei sei­en, als sie auf Pati­en­ten mit nar­bi­gem Haar­aus­fall ent­fie­len. Nur inso­weit sei eine Krank­heit ersicht­lich. Die übri­gen Umsät­ze sei­en hin­ge­gen steu­er­pflich­tig, weil inso­weit kei­ne ärzt­li­che Heil­be­hand­lung gege­ben sei. Dem folg­te das Finanz­amt in den Umsatz­steu­er­be­schei­den für 2010, 2011 und 2012 und erhöh­te die Umsatz­steu­er entsprechend.

Der BFH ent­schied, dass ein the­ra­peu­ti­scher Zweck auch dann vor­lie­gen kann, wenn die Haar­wur­zel­trans­plan­ta­ti­on nicht die Ursa­chen des Haar­aus­falls bekämpft, son­dern ledig­lich die Fol­gen besei­tigt. Bei ver­nar­ben­dem Haar­aus­fall wird immer ange­nom­men, dass ein behand­lungs­be­dürf­ti­ger Zustand vor­liegt. Für ande­re Haar­aus­fäl­le rei­chen all­ge­mei­ne Erklä­run­gen des behan­deln­den Arz­tes nicht aus. Hier ist eine qua­li­fi­zier­te ärzt­li­che Doku­men­ta­ti­on bzw. Beschei­ni­gung erfor­der­lich, um die Steu­er­be­frei­ung zu rechtfertigen.

Der BFH hat das Urteil des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf auf­ge­ho­ben und die Sache zur wei­te­ren Ver­hand­lung zurück­ver­wie­sen. Das Finanz­ge­richt muss nun prü­fen, inwie­weit die ver­schie­de­nen For­men des Haar­aus­falls als behand­lungs­be­dürf­ti­ge Zustän­de ange­se­hen wer­den kön­nen. Dabei muss fest­ge­stellt wer­den, ob der Haar­aus­fall Krank­heits­wert hat, objek­tiv ent­stel­lend wirkt oder zu Fol­ge­er­kran­kun­gen führt. Dies muss in jedem Ein­zel­fall mit detail­lier­ter medi­zi­ni­scher Doku­men­ta­ti­on nach­ge­wie­sen werden.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 17/21 | 24-09-2024