Das Finanz­ge­richt Ham­burg hat im ent­schie­de­nen Fall fest­ge­stellt, dass die tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er der betrof­fe­nen Woh­nun­gen kür­zer ist als die gesetz­lich stan­dar­di­sier­te Dau­er von 50 Jah­ren. Das führ­te dazu, dass die Eigen­tü­mer eine höhe­re Abschrei­bung in Anspruch neh­men kön­nen. Aus­schlag­ge­bend war ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, das die ver­kürz­te Nut­zungs­dau­er beleg­te. Die­ses Gut­ach­ten basier­te auf der Metho­dik der Immo­WertV 2021. Hier­bei han­delt es sich um eine all­ge­mein aner­kann­ten Schät­zungs­me­tho­de, bei der sowohl tech­ni­sche als auch wirt­schaft­li­che Fak­to­ren berück­sich­tigt wer­den. Das Gericht kam zu dem Ergeb­nis, dass die­se Metho­dik ange­mes­sen ist und sorg­fäl­tig ange­wen­det wurde.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein wesent­li­cher Streit­punkt war, dass für zwei Woh­nun­gen im sel­ben Gebäu­de unter­schied­li­che Rest­nut­zungs­dau­ern gel­tend gemacht wur­den, was auf unter­schied­li­che Reno­vie­rungs­maß­nah­men in den jewei­li­gen Ein­hei­ten zurück­zu­füh­ren war. Das Finanz­amt lehn­te es ab, bei der Abschrei­bung unter­schied­li­che Nut­zungs­dau­ern zugrun­de zu legen.

Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass die­se Unter­schei­dung gerecht­fer­tigt ist und dass eine ein­heit­li­che Behand­lung aller Woh­nun­gen auf­grund ihrer Lage im sel­ben Gebäu­de die indi­vi­du­el­len Gege­ben­hei­ten der ein­zel­nen Ein­hei­ten nicht­zu­tref­fend wie­der­ge­ge­ben hät­ten. Es kön­nen nur bereits durch­ge­führ­te Reno­vie­rungs­maß­nah­men bei der Ermitt­lung der Nut­zungs­dau­er berück­sich­tigt wer­den, nicht jedoch Annah­men über mög­li­che zukünf­ti­ge Maßnahmen.

Das Gericht wies auch die Argu­men­te der Finanz­ver­wal­tung zurück, ins­be­son­de­re in Bezug auf die ver­meint­li­che Kon­sis­tenz wirt­schaft­li­cher Mie­ter­war­tun­gen und die Aus­wir­kun­gen des Denk­mal­schut­zes. Aus­schlag­ge­bend ist eine sach­ver­stän­di­ge und objekt­spe­zi­fi­sche Unter­su­chung jeder Woh­nung. Fazit: Die Metho­dik der Immo­WertV ist somit eine gän­gi­ge und zuver­läs­si­ge Grund­la­ge für steu­er­li­che Schät­zun­gen zur ver­kürz­ten Nutzungsdauer.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | Finanz­ge­richt Ham­burg, 2 K 86/22 | 30-07-2026