Die Unter­ver­pach­tung land­wirt­schaft­li­cher Nutz­flä­chen führt bei einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Pacht­be­trieb grund­sätz­lich zu Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Verpachtung.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger betreibt einen land­wirt­schaft­li­chen Betrieb auf gepach­te­tem Grund und Boden. Die gepach­te­ten Flä­chen gehör­ten zu einem Hof, der im Eigen­tum der Eltern der Klä­ge­rin stand. Mit der Über­tra­gung des Hofs auf die Klä­ge­rin trat die­se in die Pacht­ver­hält­nis­se (Gesamt­flä­che 7,5218 ha) ein, die ursprüng­lich von ihren Eltern mit dem Klä­ger begrün­det wor­den waren. Ab Okto­ber 2009 ver­pach­te­te der Klä­ger einen Teil der von ihm gepach­te­ten Grund­stü­cke an einen Drit­ten zur land­wirt­schaft­li­chen Bewirt­schaf­tung. Die Pacht in Höhe von 2.451 € war zum 1.4. eines Jah­res fäl­lig. Auf den übri­gen Flä­chen führ­te der Klä­ger sei­nen land­wirt­schaft­li­chen Betrieb fort. Den Gewinn behan­del­te der Klä­ger als Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft (§ 13 EStG) und ermit­tel­te die­sen für das land­wirt­schaft­li­che Nor­mal­wirt­schafts­jahr nach Durch­schnitts­sät­zen. Dabei berück­sich­tig­te er zunächst auch die von ihm ver­ein­nahm­ten Pacht­zin­sen, wobei er die an die Klä­ge­rin gezahl­ten Pacht­zin­sen gewinn­min­dernd ansetzte.

Für das Wirt­schafts­jahr 2015/2016 setz­te der Klä­ger zwar die ver­ein­nahm­ten Pacht­zin­sen in Höhe von 2.451 € im Rah­men der Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft an, unter­ließ aber den gewinn­min­dern­den Ansatz der ver­aus­gab­ten Pacht­zin­sen. Das Finanz­amt leg­te die­se Anga­ben der Steu­er­fest­set­zung für 2015 zugrun­de. Für das Streit­jahr 2016/2017 erklär­ten die Klä­ger die ver­ein­nahm­ten Pacht­zin­sen abzüg­lich antei­lig ver­aus­gab­ter Pacht­zin­sen abzüg­lich pau­scha­ler Betriebs­aus­ga­ben als Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in Höhe von 668 €. Die Klä­ger lie­ßen die Pacht­zin­sen für das Wirt­schafts­jahr 2016/2017 bei den Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft außer Ansatz. Das Finanz­amt erfass­te die Pacht­ein­nah­men jedoch bei den Ein­künf­ten aus Land- und Forstwirtschaft.

Ein Betrieb der Land- und Forst­wirt­schaft erfor­dert eine selb­stän­di­ge, nach­hal­ti­ge Betä­ti­gung, die mit der Absicht, Gewin­ne zu erzie­len, unter­nom­men wird und sich als Betei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr dar­stellt. Unter Land­wirt­schaft ist dabei die plan­mä­ßi­ge Nut­zung der natür­li­chen Kräf­te des Bodens zur Erzeu­gung und Ver­wer­tung von leben­den Pflan­zen und Tie­ren zu verstehen.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die Unter­ver­pach­tung land­wirt­schaft­li­cher Nutz­flä­chen bei einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Pacht­be­trieb grund­sätz­lich nicht zu Betriebs­ein­nah­men bei den Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft führt. Denn die Unter­ver­pach­tung erfüllt regel­mä­ßig nicht die Vor­aus­set­zun­gen der plan­mä­ßi­gen Nut­zung der natür­li­chen Kräf­te des Bodens, son­dern die der Ver­mie­tung und Verpachtung.

Bei der Fra­ge, ob eine Ein­nah­me aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gemäß der Sub­si­dia­ri­täts­klau­sel des § 21 Abs. 3 EStG vor­ran­gig einer Gewinn­ein­kunfts­art (im Streit­fall § 13 EStG) zuzu­rech­nen ist, kommt es maß­geb­lich dar­auf an, ob der ver­mie­te­te Gegen­stand zu einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs­ver­mö­gen gehört. Die Ein­nah­men aus der Unter­ver­pach­tung land­wirt­schaft­li­cher Flä­chen sind bei einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Pacht­be­trieb aller­dings regel­mä­ßig nicht betrieb­lich ver­an­lasst. Denn bei der Unter­ver­pach­tung han­delt es sich nicht um eine land­wirt­schaft­li­che Tätig­keit. Sie ist nicht dar­auf gerich­tet, die natür­li­chen Kräf­te des Bodens zur Erzeu­gung und Ver­wer­tung von leben­den Pflan­zen und Tie­ren zu nut­zen. Die Unter­ver­pach­tung steht regel­mä­ßig auch sonst nicht in einem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit der land- und forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Pachtbetriebs.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 38/20 | 08-06-2023