Bei einer ehe­li­chen Schei­dung wird ein Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt. Ziel des Ver­sor­gungs­aus­gleichs ist die gerech­te Tei­lung der in der Ehe erwor­be­nen Ren­ten­an­rech­te zwi­schen bei­den Ehe­gat­ten. Dafür wer­den sämt­li­che wäh­rend der Ehe erwor­be­nen Anrech­te auf eine Ver­sor­gung im Alter oder bei Inva­li­di­tät hälf­tig geteilt. Der Ver­sor­gungs­aus­gleich wirkt sich regel­mä­ßig zuguns­ten des­je­ni­gen Ehe­gat­ten aus, der sich kei­ne oder nur eine gerin­ge­re eigen­stän­di­ge Alters­ver­sor­gung auf­bau­en konnte.

Über­tra­gung von Anrech­ten im Wege der inter­nen Teilung
Zur Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs wer­den Ver­sor­gungs­an­rech­te mit allen Rech­ten und Pflich­ten von einer aus­gleichs­pflich­ti­gen auf eine aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son über­tra­gen. Die Über­tra­gung der Anrech­te der inter­nen Tei­lung ist regel­mä­ßig steuerfrei. 

Die Besteue­rung der Leis­tun­gen aus den Anrech­ten erfolgt sowohl für die

  • aus­gleichs­pflich­ti­ge Per­son und die
  • aus­gleich­be­rech­tig­te Per­son erst wäh­rend der Aus­zah­lungs­pha­se, sofern kein frü­he­rer Besteue­rungs­tat­be­stand aus­ge­löst wird, z. B. durch eine vor­zei­ti­ge Kündigung.

Die kon­kre­te Besteue­rung der zuge­flos­se­nen Leis­tun­gen rich­tet sich bei jeder Per­son nach dem jewei­li­gen indi­vi­du­el­len Sach­ver­halt. Das heißt: Wird auf­grund der inter­nen Tei­lung ein Anrecht in Form eines Ver­si­che­rungs­ver­trags zuguns­ten der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son begrün­det, so gilt die­ser Ver­trag inso­weit zu dem­sel­ben Zeit­punkt als abge­schlos­sen wie der­je­ni­ge der aus­gleichs­pflich­ti­gen Person.

Die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son bezieht die Leis­tun­gen aus eige­nem Anrecht. Bei ihr gehö­ren die Leis­tun­gen zu den Ein­künf­ten, zu denen sie bei der aus­gleichs­pflich­ti­gen Per­son gehö­ren wür­den, wenn die inter­ne Tei­lung nicht statt­ge­fun­den hät­te. Anders als beim schuld­recht­li­chen Ver­sor­gungs­aus­gleich kön­nen die Leis­tun­gen bei der aus­gleichs­pflich­ti­gen Per­son nicht als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Die Leis­tun­gen, die der aus­gleichs­pflich­ti­gen Per­son zuzu­rech­nen sind, sind bereits durch die Tei­lung der Ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten gemin­dert. Dies gilt sowohl für den Fall der inter­nen als auch der exter­nen Teilung.

Über­tra­gung von Anrech­ten im Wege der exter­nen Teilung
Die exter­ne Tei­lung ist mit einem Wech­sel des Ver­sor­gungs­trä­gers ver­bun­den. Im Regel­fall ist die Über­tra­gung der Anrech­te an den neu­en Ver­sor­gungs­trä­ger steu­er­frei. Die Besteue­rung der Leis­tun­gen aus den Anrech­ten erfolgt sowohl für die aus­gleichs­pflich­ti­ge als auch für die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son erst wäh­rend der Aus­zah­lungs­pha­se, sofern kein frü­he­rer Besteue­rungs­tat­be­stand aus­ge­löst wur­de, z. B. durch eine vor­zei­ti­ge Kün­di­gung. Die Steu­er­frei­heit gilt nicht, soweit Leis­tun­gen bei der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son zu Kapi­tal­ein­künf­ten füh­ren (§ 20 Absatz 1 Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch­sta­be a Dop­pel­buch­sta­be bb EStG) und damit nicht der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung unter­lie­gen würden.

Wird auf­grund der exter­nen Tei­lung ein Anrecht in Form eines Ver­si­che­rungs­ver­trags zuguns­ten der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son begrün­det, so gilt die­ser Ver­trag inso­weit zum sel­ben Zeit­punkt als abge­schlos­sen wie bei der aus­gleichs­pflich­ti­gen Person.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das Fami­li­en­ge­richt spricht einem in Schei­dung befind­li­chen Ehe­gat­ten, einen Aus­gleichs­an­spruch von 25% (= 25.000 €) auf sei­nem Basis­ren­ten­ver­trag ange­spar­ten Kapi­tals zu. Es wird eine exter­ne Tei­lung vereinbart.

1. Vari­an­te: Die Anrech­te wer­den auf die bereits bestehen­de betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­kas­se) des Ehe­gat­ten über­tra­gen. Da die Leis­tun­gen aus dem Basis­ren­ten­ver­trag zu sons­ti­gen Ein­künf­ten füh­ren wür­den, ist die Über­tra­gung der Anrech­te steu­er­frei. Die (zukünf­ti­gen) Leis­tun­gen aus der Pen­si­ons­kas­se unter­lie­gen in der Fol­ge in vol­lem Umfang der nach­ge­la­ger­ten Besteuerung. 

2. Vari­an­te: Die Anrech­te wer­den auf den bereits bestehen­den, nicht geför­der­ten, pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag (ohne Kapi­tal­wahl­recht) des Ehe­gat­ten über­tra­gen. Die Leis­tun­gen aus der Ren­ten­ver­si­che­rung unter­lie­gen der Besteue­rung als sons­ti­ge Ein­künf­te. Die Aus­nah­me des § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG greift. Beim berech­tig­ten Ehe­gat­ten führt der Zufluss von Leis­tun­gen aus sei­nem Basis­ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag im Zeit­punkt der Über­tra­gung in Höhe des geleis­te­ten Aus­gleichs­werts zu (25.000 €).

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 3 – S 2221/19/10035 :001 | 11-05-2023