Mie­ten Ehe­leu­te gemein­sam eine Woh­nung, die allein vom Ehe­mann als Arbeits­zim­mer genutzt wird, sind alle Kos­ten für die­ses außer­häus­li­che Arbeits­zim­mer abzugs­fä­hig. Es ist unschäd­lich, dass die Ehe­leu­te die­se Woh­nung gemein­sam ange­mie­tet haben und die Mie­te von einem gemein­sa­men Kon­to zah­len. Maß­ge­bend ist, dass die Anmie­tung aus­schließ­lich zur Nut­zung als Arbeits­zim­mer durch einen Ehe­gat­ten zur Erzie­lung von Ein­künf­ten erfolgt ist und die Ehe­leu­te ver­ein­bart haben, dass die­ser letzt­lich die Kos­ten zu tra­gen habe.

Pra­xis-Bei­spiel: 
Die Ehe­leu­te woh­nen gemein­sam in einer Miet­woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus und hat­ten in die­sem Haus – räum­lich getrennt von der Fami­li­en­woh­nung – gemein­sam eine wei­te­re Woh­nung ange­mie­tet, die vom Ehe­mann allein als (außer­häus­li­ches) Arbeits­zim­mer genutzt wur­de. Der Ehe­mann mach­te die Auf­wen­dun­gen ins­ge­samt als Wer­bungs­kos­ten gel­tend, weil er allein die­ses außer­häus­li­che Arbeits­zim­mer genutzt hat. 

Das Finanz­amt bean­stan­de­te, dass die Ehe­leu­te gemein­sam Mie­ter der Arbeits­zim­mer-Woh­nung waren und die Mie­te auch von einem gemein­sa­men Kon­to der Ehe­leu­te gezahlt wur­de. Es nahm eine Auf­tei­lung der ange­fal­le­nen Kos­ten in grund­stücks- und nut­zungs­ori­en­tier­te Auf­wen­dun­gen vor. Zu den grund­stücks­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen zähl­te es die Mie­te und den in der Neben­kos­ten­ab­rech­nung berech­ne­ten Anteil der Mie­ter an Grund­steu­er und Gebäu­de­ver­si­che­rung. Von die­sen Kos­ten ließ das Finanz­amt nur die Hälf­te zum Abzug als Wer­bungs­kos­ten beim Ehe­mann zu. Es stell­te sich auf den Stand­punkt, dass es sich auf­grund der gemein­sa­men Anmie­tung und der Zah­lung von einem gemein­sa­men Kon­to inso­weit um Auf­wen­dun­gen der Ehe­frau han­de­le. Für den Ehe­mann sei dies Dritt­auf­wand, der nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den könne.

Das Finanz­ge­richt folg­te nicht der Sicht­wei­se des Finanz­amts. Es stell­te sich auf den Stand­punkt, dass schon die Auf­tei­lung in grund­stücks- und nut­zungs­ori­en­tier­te Auf­wen­dun­gen ver­fehlt ist. Mie­ter hät­ten kei­ne grund­stücks­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen. Sie wür­den die Auf­wen­dun­gen nur täti­gen, um die ange­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten nut­zen zu kön­nen. Im Übri­gen sind auch die gemein­sa­me Anmie­tung und die Zah­lung von einem gemein­sa­men Kon­to unschäd­lich, wenn Ver­an­las­sung für die Anmie­tung die aus­schließ­li­che Nut­zung als Arbeits­zim­mer durch einen der Ehe­gat­ten zur Erzie­lung von Ein­künf­ten erfolg­te und die Ehe­leu­te ver­ein­bart haben, dass er letzt­lich die Kos­ten zu tra­gen habe.

Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen, weil das Vor­ge­hen der Finanz­ver­wal­tung über den Ein­zel­fall hin­aus von Inter­es­se sein kann.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nie­der­sach­sen, Az. 3 K 54/26 | 18-08-2026