Beim Vor­steu­er­ab­zug aus Betriebs­ver­an­stal­tun­gen ist zu prü­fen, ob und gege­be­nen­falls in wel­chem Umfang die bezo­ge­nen Leistungen 

  • aus­schließ­lich dem pri­va­ten Bedarf der Betriebs­an­ge­hö­ri­gen dien­ten oder
  • durch beson­de­re Umstän­de der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Unter­neh­mens bedingt sind.

Bezieht der Unter­neh­mer Leis­tun­gen für soge­nann­te Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (z. B. Weih­nachts­fei­er), ist er nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, wenn die­se nicht aus­schließ­lich dem pri­va­ten Bedarf der Betriebs­an­ge­hö­ri­gen die­nen, son­dern durch die beson­de­ren Umstän­de sei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit bedingt sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Zur Durch­füh­rung der Weih­nachts­fei­er mie­te­te der Klä­ger für ein "Koche­vent" bei einem Ver­an­stal­ter ein ent­spre­chen­des Koch­stu­dio. Dort berei­te­ten die Teil­neh­mer unter Anlei­tung von zwei Köchen gemein­sam das Abend­essen zu, das sie anschlie­ßend gemein­sam ver­zehr­ten. Mit einer Rech­nung wur­den dem Klä­ger für das "Koche­vent für 32 Per­so­nen" 3.919,90 € + 744,78 € USt = 4.664,68 € berech­net. Den Vor­steu­er­ab­zug von 744,78 € lehn­te das Finanz­amt ab, weil die Kos­ten der Ver­an­stal­tung über der Frei­gren­ze von 110 € je Arbeit­neh­mer lagen.

Das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug besteht für den Unter­neh­mer, soweit er Leis­tun­gen für sein Unter­neh­men und damit für sei­ne wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten zur Erbrin­gung ent­gelt­li­cher Leis­tun­gen zu ver­wen­den beab­sich­tigt. Von nicht steu­er­ba­ren Leis­tun­gen, die den Vor­steu­er­ab­zug nicht aus­schlie­ßen, ist des­halb aus­zu­ge­hen, wenn sie über­wie­gend durch das betrieb­li­che Inter­es­se des Arbeit­ge­bers ver­an­lasst sind, auch wenn die­se die Befrie­di­gung eines pri­va­ten Bedarfs der Arbeit­neh­mer zur Fol­ge haben.

Bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebs­ver­an­stal­tung und Arbeit­neh­mer wird die Befrie­di­gung des pri­va­ten Bedarfs vom betrieb­li­chen Zwe­cke über­la­gert. Bei Beträ­gen von mehr als 110 € je Betriebs­ver­an­stal­tung und Arbeit­neh­mer steht die Befrie­di­gung des pri­va­ten Bedarfs im Vor­der­grund. Das heißt, dass kei­ne steu­er­ba­ren Umsät­ze vor­lie­gen, aber wegen der nicht betrieb­li­chen Ver­wen­dung der Vor­steu­er­ab­zug entfällt.

Auf­grund des dann feh­len­den unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hangs zu einem kon­kre­ten Aus­gangs­um­satz ist über den Vor­steu­er­ab­zug nach der wirt­schaft­li­chen Gesamt­tä­tig­keit des Unter­neh­mers zu ent­schei­den. Da die Zuwen­dun­gen anläss­lich der Weih­nachts­fei­er nicht im Rah­men eines vor­ran­gi­gen Unter­neh­mens­in­ter­es­ses erfolg­ten, ist der Vor­steu­er­ab­zug ausgeschlossen.

Quelle:BFH | Urteil | V R 16/21 | 09-05-2023