Die ertrag­steu­er­li­che und umsatz­steu­er­li­che Zuord­nung von Wirt­schafts­gü­tern zum Betriebs­ver­mö­gen bzw. zum Unter­neh­men ist unter­schied­lich geregelt. 

Ertrag­steu­er­li­che Rege­lung: Beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter sind not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen, wenn die beruf­li­che bzw. betrieb­li­che Nut­zung über­wiegt, also mehr als 50% beträgt. Liegt der Umfang der betrieb­li­chen Nut­zung zwi­schen 10% und 50%, kann das Wirt­schafts­gut als Pri­vat­ver­mö­gen oder aber als gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen behan­delt werden. 

Bei einem Gebäu­de ist die Zuord­nung abhän­gig von der Nut­zung, sodass ein Gebäu­de aus 4 Wirt­schafts­gü­tern bestehen kann und zwar aus einem

  1. eigen­be­trieb­lich genutz­ten Gebäudeteil,
  2. fremd­be­trieb­lich genutz­ten Gebäudeteil,
  3. zu frem­den Wohn­ze­cken ver­mie­te­ten Gebäudeteil,
  4. zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Gebäudeteil.

Jeder die­ser Gebäu­de­tei­le ist ertrag­steu­er­lich als eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut zu beur­tei­len. Der eigen­be­trieb­lich genutz­te Gebäu­de­teil ist zwin­gend als not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen aus­zu­wei­sen, wenn die Baga­tell­gren­ze über­schrit­ten wird.

Zuord­nung von Gegen­stän­den zum umsatz­steu­er­li­chen Unternehmen
Gegen­stän­de, die ein Unter­neh­mer teil­wei­se zu unter­neh­me­ri­schen und teil­wei­se zu nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Zwe­cken nutzt, kann er bei der Umsatzsteuer

  • ent­we­der ins­ge­samt sei­nem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men oder
  • ins­ge­samt sei­nem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen (pri­va­ten) Bereich oder
  • antei­lig ent­spre­chend sei­nem unter­neh­me­ri­schen Nut­zungs­an­teil dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuordnen.

Wich­tig! Der Unter­neh­mer muss gegen­über dem Finanz­amt von vorn­her­ein klar und deut­lich zum Aus­druck brin­gen, ob und in wel­chem Umfang ein Gegen­stand dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuge­ord­net wer­den soll. Dabei muss Fol­gen­des beach­tet werden:

  • Der Unter­neh­mer hat kein Wahl­recht bei Gegen­stän­den, die er aus­schließ­lich für unter­neh­me­ri­sche oder nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke nutzt.
  • Schafft er einen Gegen­stand an, den er teil­wei­se unter­neh­me­risch und teil­wei­se nicht­un­ter­neh­me­risch (z. B. zu eige­nen Wohn­zwe­cken) nutzt, darf er die­sen Gegen­stand ins­ge­samt sei­nem Unter­neh­men zuord­nen, wenn er ihn zumin­dest zu 10% für unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke nutzt. 

Hin­weis: Die Frist für die Zuord­nung ent­spricht der Abga­be­frist für die Umsatz­steu­er­erklä­rung bis zum 31.7. des Fol­ge­jah­res. Das heißt, die Zuord­nung muss eben­falls spä­tes­tens bis zum 31.7. des Fol­ge­jah­res erfol­gen. Aber! Es ist nicht zusätz­lich erfor­der­lich, dass die erfolg­te Zuord­nung der Finanz­ver­wal­tung inner­halb die­ser Frist mit­ge­teilt wird.

Pra­xis-Bei­spiel (gemischt genutz­tes Haus):
Ein Unter­neh­mer hat ein Ein­fa­mi­li­en­haus gebaut, in dem er 15% der Flä­che für betrieb­li­che Zwe­cke nutzt. Die Bau­kos­ten haben 300.000 € zuzüg­lich 57.000 € Umsatz­steu­er betra­gen. Er kann die Vor­steu­er nur aus den Her­stel­lungs­kos­ten gel­tend machen, die auf den betrieb­lich genutz­ten Teil von 15% ent­fal­len (57.000 € x 15% = 8.550 €). Unab­hän­gig vom Umfang sei­ner betrieb­li­chen Nut­zung hat der Unter­neh­mer das gesam­te Gebäu­de sei­nem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuge­ord­net, auch wenn er zunächst nur 8.550 € als Vor­steu­er gel­tend machen kann.

Nach Ablauf von 2 Jah­ren ver­dop­pelt der Unter­neh­mer sei­ne betrieb­li­che Nut­zung auf 30%. Weil er bei der Errich­tung das Ein­fa­mi­li­en­haus ins­ge­samt (also zu 100%) sei­nem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuge­ord­net hat, besteht nun­mehr die Mög­lich­keit der Vor­steu­er­kor­rek­tur zu sei­nem Vor­teil. Er kann ab dem Jahr, in dem er die betrieb­li­che Nut­zung aus­ge­wei­tet hat über den ver­blei­ben­den Kor­rek­tur­zeit­raum von 8 Jah­ren pro Jahr 1/10 der Vor­steu­er nach­träg­lich bean­spru­chen (57.000 € x 15% = 8.550 € : 10 = 855 € pro Jahr).

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | 15-05-2025