Ein land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb erfor­dert eine selb­stän­di­ge nach­hal­ti­ge Betä­ti­gung, die mit der Absicht, Gewin­ne zu erzie­len, unter­nom­men wird. Das Merk­mal der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ist Vor­aus­set­zung für eine rele­van­te betrieb­li­che Tätig­keit und gilt ent­spre­chend auch für die Ein­künf­te aus Land- und Forstwirtschaft.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das Finanz­amt erkann­te die Ver­lus­te aus dem Betrieb einer Alpa­ka-Farm bis ein­schließ­lich 30.06.2010 als Anlauf­ver­lus­te bei den Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft an. Die Klä­ger gaben in den Streit­jah­ren gegen­über dem Finanz­amt jeweils an, in den Fol­ge­jah­ren Tie­re jähr­lich ver­kau­fen zu wol­len und die Ein­nah­men dadurch zu erhö­hen. Die­se Ver­kaufs­zah­len wur­den jedoch ledig­lich im Wirt­schafts­jahr 2012/2013 nahe­zu erreicht, ab dem Wirt­schafts­jahr 2013/2014 aller­dings nicht mehr. Ent­ge­gen der klä­ger­sei­ti­gen Pro­gno­sen stieg statt­des­sen auf­grund der zahl­rei­chen Foh­len­ge­bur­ten die Grö­ße der Her­de in den Fol­ge­jah­ren. Das Finanz­amt setz­te daher die Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft in den Streit­jah­ren mit 0 € an, da die Tätig­keit ab dem 1.7.2010 als Lieb­ha­be­rei ein­zu­ord­nen sei.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de für die Jah­re 2010 bis 2015 rechts­wid­rig sind, soweit dar­in die Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft anstatt mit den tat­säch­lich erziel­ten Ver­lus­ten ledig­lich mit 0 € ange­setzt wur­den. Die Klä­ger haben die Alpa­ka-Farm mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben und dar­aus steu­er­lich rele­van­te Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft erzielt. Gewin­ne und Ver­lus­te, die einem Steu­er­pflich­ti­gen aus einer Betä­ti­gung erwach­sen, sind nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie sich einer Ein­kunfts­art zurech­nen las­sen. Des­halb setzt die Berück­sich­ti­gung der Ver­lus­te aus dem Betrieb einer Alpa­ka-Farm vor­aus, dass sie aus der Unter­hal­tung eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs ent­stan­den sind.

Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ist das Bestre­ben, das Betriebs­ver­mö­gen zu meh­ren und auf Dau­er einen Total­ge­winn zu erzie­len. Es muss ein posi­ti­ves Ergeb­nis in der Regel zwi­schen Betriebs­grün­dung und Betriebs­be­en­di­gung ange­strebt wer­den, und zwar auf­grund einer Betä­ti­gung, die – über eine grö­ße­re Zahl von Jah­ren gese­hen – auf die Erzie­lung posi­ti­ver Ergeb­nis­se hin ange­legt ist. Die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bestimmt sich dabei nach den Beson­der­hei­ten der jewei­li­gen Einkunftsart. 

An der Absicht Gewinn zu erzie­len fehlt es, wenn die Pro­gno­se, einen Total­ge­winns zu erzie­len, nega­tiv ist und der Steu­er­pflich­ti­ge die ver­lust­brin­gen­de Tätig­keit nur aus per­sön­li­chen Grün­den und Nei­gun­gen aus­übt. Ob eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht vor­liegt, lässt sich nur anhand äuße­rer Umstän­de fest­stel­len. Ein­zel­ne Umstän­de kön­nen dabei einen Anscheins­be­weis sein. Für die Beur­tei­lung ist ins­be­son­de­re von Bedeu­tung, ob der Betrieb bei objek­ti­ver Betrach­tung nach sei­ner Art, der Gestal­tung der Betriebs­füh­rung und den gege­be­nen Ertrags­aus­sich­ten einen "Total­ge­winn" erwar­ten lässt. Für die­se Pro­gno­se kön­nen die Ver­hält­nis­se der bereits abge­lau­fe­nen Zeit­räu­me wich­ti­ge Anhalts­punk­te bieten. 

Fazit: Ist bei objek­ti­ver Betrach­tung kein posi­ti­ves Ergeb­nis zu erwar­ten, kann der Steu­er­pflich­ti­ge trotz­dem nach­wei­sen, dass er die objek­ti­ven Gege­ben­hei­ten ver­kannt und erwar­tet habe, dass zunächst ange­fal­le­ne Ver­lus­te im Lau­fe der wei­te­ren Ent­wick­lung des Betriebs durch Gewin­ne aus­ge­gli­chen wer­den und ins­ge­samt ein posi­ti­ves Gesamt­ergeb­nis erzielt wer­den kann. Der Beweis, dass ein über Jah­re hin mit Ver­lus­ten arbei­ten­der Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinn­erzie­lung geführt wird, der Steu­er­pflich­ti­ge viel­mehr aus nicht wirt­schaft­li­chen, per­sön­li­chen Grün­den die­se stän­di­ge finan­zi­el­le Belas­tung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gel­ten, wenn fest­steht, dass der Betrieb nicht nach betriebs­wirt­schaft­li­chen Grund­sät­zen geführt wird und nach sei­ner Wesens­art und der Art sei­ner Bewirt­schaf­tung auf die Dau­er gese­hen nicht nach­hal­tig mit Gewin­nen arbeitet.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 4 K 1666/17 E | 17-03-2022