Die Beschei­ni­gung einer Arbeits­un­fä­hig­keit erfolgt in der Regel digi­tal. Arbeit­ge­ber rufen dabei AU-Daten bei den Kran­ken­kas­sen ab. Zum 1. Janu­ar 2025 gibt es Neue­run­gen bei der eAU.

Die­se Wei­ter­ent­wick­lun­gen wer­den ab 2025 beim eAU-Ver­fah­ren wirksam:

  • Rück­mel­dung bei tat­säch­li­cher Krankenhausentlassung
  • Vor­sor­ge- und Reha­zei­ten wer­den in das eAU-Ver­fah­ren integriert.
  • Die Art und Dau­er der Abwe­sen­heit bei Arbeits­un­fä­hig­keit wird noch detail­lier­ter übermittelt.
  • Beson­de­re Fall­ge­stal­tun­gen, wie die teil­sta­tio­nä­re Behand­lung oder wei­ter­ge­lei­te­te Infor­ma­tio­nen einer ande­ren Kran­ken­kas­se, wer­den dar­ge­stellt. Das ver­rin­gert Rück­mel­dun­gen über feh­len­de AU-Nachweise.
  • Wenn Unstim­mig­kei­ten zwi­schen ärzt­li­cher Pra­xis und Kran­ken­kas­se geklärt sind, erhält der Arbeit­ge­ber mit­tels eines neu­es Rück­mel­de­grunds eine Infor­ma­ti­on dazu.
  • Lie­gen ande­re Nach­wei­se für die Arbeits­un­fä­hig­keit bei der Kran­ken­kas­se vor, die nicht über das eAU-Ver­fah­ren über­mit­telt wer­den kön­nen, erhält der Arbeit­ge­ber dazu Informationen.
Quelle:Sonstige | Pres­se­mit­tei­lung | News­let­ter der AOK Rhein­land Ham­burg 09/2024 | 18-09-2024