Steu­er­pflich­ti­ge, die für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me bis ein­schließ­lich 2026 Über­schuss­ein­künf­te (z. B. als Arbeit­neh­mer oder bei Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen) von mehr als 500.000 € im Kalen­der­jahr erzie­len, haben die Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen über Ein­nah­men und Wer­bungs­kos­ten 6 Jah­re aufzubewahren. 

Die­se Betrags­gren­ze wird durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2027auf 750.000 € erhöht.

Quelle:AO | Geset­zes­än­de­rung | § 147a Abs. 1 AO in der Fas­sung des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 11-04-2024