Auf­wen­dun­gen einer gesun­den Steu­er­pflich­ti­gen für eine Prä­im­plan­ta­ti­ons­dia­gnos­tik mit nach­fol­gen­der künst­li­cher Befruch­tung auf­grund einer Krank­heit ihres Part­ners kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar sein. Die Abzieh­bar­keit schließt auch die Behand­lungs­schrit­te mit ein, die auf­grund untrenn­ba­rer bio­lo­gi­scher Zusam­men­hän­ge am Kör­per der nicht erkrank­ten Steu­er­pflich­ti­gen vor­ge­nom­men wer­den. Der Abzieh­bar­keit steht es nicht ent­ge­gen, dass die Part­ner nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Beim Part­ner der ledi­gen Klä­ge­rin bestand eine Chro­mo­so­men­mu­ta­ti­on, wel­che mit hoher Wahr­schein­lich­keit dazu geführt hät­te, dass ein auf natür­li­chem Weg gezeug­tes gemein­sa­mes Kind an schwers­ten kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Behin­de­run­gen gelit­ten und unter Umstän­den nicht lebens­fä­hig gewe­sen wäre. Die Klä­ge­rin und ihr Part­ner bega­ben sich des­halb in einem Kin­der­wunsch­zen­trum in Behand­lung. Auf­grund des Kin­der­wun­sches der Klä­ge­rin und ihres Part­ners sei die Durch­füh­rung einer Prä­im­plan­ta­ti­ons­dia­gnos­tik (PID) indi­ziert gewe­sen. Des Wei­te­ren erfolg­ten ein Bera­tungs­ge­spräch zur künst­li­chen Befruch­tung sowie eine psy­cho­so­zia­le Bera­tung. Im Anschluss hier­an ent­schie­den sich die Klä­ge­rin und ihr Part­ner dazu, eine künst­li­che Befruch­tung mit PID durch­füh­ren zu las­sen, um dadurch die chro­mo­so­ma­le Fehl­stel­lung aus­zu­schlie­ßen und eine fort­lau­fen­de Schwan­ger­schaft zu erreichen.
In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bean­trag­te die Klä­ge­rin den Abzug von Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der künst­li­chen Befruch­tung in Höhe von 22.965 € als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen. Das Finanz­amt lehn­te eine Berück­sich­ti­gung der Behand­lungs­kos­ten der Klä­ge­rin ab.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Kos­ten, die der Klä­ge­rin im Zusam­men­hang mit der homo­lo­gen künst­li­chen Befruch­tung ent­stan­den sind, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zu berück­sich­ti­gen sind. Der BFH hat das Urteil bestä­tigt. Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen lie­gen vor, wenn sie zwangs­läu­fig ent­ste­hen. Bei der Zwangs­läu­fig­keit wird nicht danach unter­schie­den, ob ärzt­li­che Behand­lungs­maß­nah­men oder medi­zi­nisch erfor­der­li­che Hilfs­mit­tel der Hei­lung die­nen oder ledig­lich einen kör­per­li­chen Man­gel aus­glei­chen sol­len. Des­halb wer­den regel­mä­ßig auch Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt, obwohl der kör­per­li­che Man­gel durch die betref­fen­de Maß­nah­me nicht beho­ben, son­dern nur "umgan­gen" oder kom­pen­siert wird. Daher erkennt der BFH Auf­wen­dun­gen für die künst­li­che Befruch­tung als Behand­lung bei Ste­ri­li­tät an, wenn die­se in Über­ein­stim­mung mit den Richt­li­ni­en der Berufs­ord­nun­gen für Ärz­te vor­ge­nom­men wird.

Vor­aus­set­zung ist außer­dem, dass die Behand­lungs­maß­nah­me mit der inner­staat­li­chen Rechts­ord­nung im Ein­klang steht. Denn eine nach natio­na­lem Recht ver­bo­te­ne Behand­lung kann kei­nen zwangs­läu­fi­gen Auf­wand begrün­den, weil von den Steu­er­pflich­ti­gen zu erwar­ten ist, dass sie gesetz­li­che Ver­bo­te beach­ten. Auf­wen­dun­gen für ver­bo­te­ne Behand­lungs­maß­nah­men sind selbst dann nicht zwangs­läu­fig, wenn sie straf- oder buß­geld­be­wehrt nicht geahn­det wer­den. Kos­ten für eine künst­li­che Befruch­tung kön­nen daher nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt wer­den, wenn sie nicht gegen das Embryo­nen­schutz­ge­setz verstoßen.

Im Streit­fall wür­de auf­grund der Erkran­kung des Part­ners der Klä­ge­rin wahr­schein­lich mit schwers­ten Schä­di­gun­gen für ein ohne ärzt­li­che Behand­lungs­maß­nah­men gezeug­tes Kind zu rech­nen sein, was zwi­schen den Betei­lig­ten zu Recht auch nicht strei­tig ist. Die Behand­lungs­maß­nah­men in Ver­bin­dung mit der künst­li­chen Befruch­tung der Klä­ge­rin waren somit medi­zi­nisch indi­ziert, um die Krank­heit des Part­ners aus­zu­glei­chen und deren nach­tei­li­ge Fol­gen zu umgehen. 

Denn die durch die chro­mo­so­ma­le Trans­lo­ka­ti­on des Part­ners der Klä­ge­rin ent­ste­hen­de Gefähr­dung des Kin­des bei natür­li­cher Befruch­tung konn­te durch eine PID ein­schließ­lich nach­fol­gen­der künst­li­cher Befruch­tung umgan­gen wer­den. Uner­heb­lich ist, dass mit den ärzt­li­chen Maß­nah­men die Ursa­chen besei­tigt wer­den konn­ten, weil von der Lin­de­rung einer Krank­heit viel­mehr schon dann gespro­chen wer­den kann, wenn die ärzt­li­che Tätig­keit auf die Abschwä­chung oder eine par­ti­el­le oder völ­li­ge Unter­bin­dung von Krank­heits­fol­gen gerich­tet ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 2/22 | 28-02-2024