Auf­wen­dun­gen, die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzugs­fä­hig sind, wer­den nicht um ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ersatz­leis­tun­gen gekürzt. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin erhielt auf­grund des Able­bens ihrer Mut­ter nach dem Tarif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst der Län­der ein Ster­be­geld in Höhe von brut­to 6.550,20 €. In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr erklär­te die Klä­ge­rin das erhal­te­ne Ster­be­geld nicht, mach­te jedoch die Beer­di­gungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend. Das Finanz­amt setz­te das Ster­be­geld als steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te der Klä­ge­rin aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit an und berück­sich­tig­te die gel­tend gemach­ten Beer­di­gungs­kos­ten nicht, weil das steu­er­pflich­ti­ge Ster­be­geld höher gewe­sen sei als die gel­tend gemach­ten Beer­di­gungs­kos­ten. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge teil­wei­se statt. Es erkann­te die Beer­di­gungs­kos­ten ledig­lich gekürzt um den Ver­sor­gungs­frei­be­trag als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung an. 

Der BFH hat ent­schie­den, dass das ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ster­be­geld der Klä­ge­rin nicht auf die Beer­di­gungs­kos­ten, die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sind, anzu­rech­nen ist. Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind abzieh­bar, wenn die sub­jek­ti­ve Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen ver­min­dert ist. Der Steu­er­pflich­ti­ge ist im Ergeb­nis ledig­lich um die Dif­fe­renz von außer­ge­wöhn­li­chem Auf­wand und (steu­er­frei­er) Ersatz­leis­tung belas­tet. Nur inso­weit trägt er den außer­ge­wöhn­li­chen Auf­wand tat­säch­lich und nur inso­weit ist sei­ne wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit vermindert.

Fazit: Das Finanz­ge­richt hat die Beer­di­gungs­kos­ten, die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind, zu Recht nicht um das Ster­be­geld gekürzt. 

Eine Kür­zung der Beer­di­gungs­kos­ten in Höhe des Net­to­be­trags des steu­er­pflich­ti­gen Ster­be­gelds (Ein­nah­men gemin­dert um die dar­auf ent­fal­len­de Steu­er) kommt eben­falls nicht in Betracht. Wer­den außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen aus zu ver­steu­ern­dem Ein­kom­men geleis­tet, sind die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen ohne Anrech­nung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Denn eine (auch nur teil­wei­se) Anrech­nung der zu ver­steu­ern­den Leis­tung auf die abzieh­ba­re außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung hät­te in einem sol­chen Fall eine unzu­läs­si­ge dop­pel­te steu­er­li­che Belas­tung des Steu­er­pflich­ti­gen zur Folge.

Quelle:BFH | Beschluss | VI R 33/20 | 14-06-2023