Fährt ein Arbeit­neh­mer von sei­ner Woh­nung zur Betriebs­stät­te sei­nes Arbeit­ge­bers und von dort mit einem Beför­de­rungs­mit­tel des Arbeit­ge­bers zusam­men mit ande­ren Arbeit­neh­mern zur Ein­satz­stel­le, kommt es dar­auf an, ob der Arbeit­neh­mer an der Betriebs­stät­te sei­nes Arbeit­ge­bers sei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te hat.

Es sind fol­gen­de Vari­an­ten denkbar:

  • Der Arbeit­ge­ber bestimmt sei­ne Betriebs­tät­te als ers­te Tätig­keits­stät­te sei­nes Arbeit­neh­mers. Der Arbeit­neh­mer ist ver­pflich­tet, die Betriebs­stät­te sei­nes Arbeit­ge­bers auf­zu­su­chen und wird von dort zusam­men mit ande­ren Arbeit­neh­mern zur Bau­stel­le trans­por­tiert. Durch die Anord­nung des Arbeit­ge­bers wird die Betriebs­stät­te zur ers­ten Tätig­keits­stät­te, sodass die Fahr­ten des Arbeit­neh­mers zur Betriebs­stät­te mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le anzu­set­zen sind.
  • Der Arbeit­neh­mer ist ver­pflich­tet, sich arbeits­täg­lich an einem bestimm­ten Treff­punkt ein­zu­fin­den, der (weil es sich nicht um eine orts­fes­te Ein­rich­tung han­delt) den Begriff einer ers­ten Tätig­keits­stät­te nicht erfüllt. Bei der Fahrt von der Woh­nung zum Treff­punkt han­delt es sich des­halb um Fahr­ten im Zusam­men­hang mit einer aus­wär­ti­gen Tätig­keit, für die aber nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bean­sprucht wer­den kann.

Für Stre­cken mit steu­er­frei­er Sam­mel­be­för­de­rung darf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht ange­setzt wer­den. Das gilt sowohl bei unent­gelt­li­cher als auch bei ver­bil­lig­ter Sam­mel­be­för­de­rung. Im Fall der ver­bil­lig­ten Sam­mel­be­för­de­rung sind die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers jedoch in tat­säch­li­cher Höhe als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Ent­spre­chen­des gilt für eine Sam­mel­be­för­de­rung bei einer Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit, und zwar unab­hän­gig davon, wie weit die jewei­li­ge Ein­satz­stel­le von der Woh­nung des Arbeit­neh­mers ent­fernt ist.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 9 Abs. 1 Nr. 4a | 15-08-2024