Wird für ein bebau­tes Grund­stück einen Gesamt­kauf­preis ver­ein­bart, ist es zur Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abschrei­bung erfor­der­lich, dass die­ser Gesamt­preis auf­zu­tei­len ist auf

  • das Gebäu­de, das der Abnut­zung unter­liegt, sowie
  • auf den nicht abnutz­ba­ren Grund und Boden.

Nur der Kauf­preis­an­teil, der auf das Gebäu­de ent­fällt, kann nach § 7 Abs. 4 bis 5b EStG abge­schrie­ben werden.

Nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ist ein Gesamt­kauf­preis für ein bebau­tes Grund­stück nicht nach der soge­nann­ten Rest­wert­me­tho­de, son­dern nach dem Ver­hält­nis der Ver­kehrs­wer­te oder Teil­wer­te auf den Grund und Boden einer­seits sowie das Gebäu­de ande­rer­seits auf­zu­tei­len (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). 

Die obers­ten Finanz­be­hör­den von Bund und Län­dern stel­len eine Arbeits­hil­fe zur Ver­fü­gung, die es unter Berück­sich­ti­gung der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ermög­licht, in einem typi­sier­ten Ver­fah­ren ent­we­der eine Kauf­preis­auf­tei­lung selbst vor­zu­neh­men oder die Plau­si­bi­li­tät einer vor­lie­gen­den Kauf­preis­auf­tei­lung zu prü­fen. Zusätz­lich steht eine Anlei­tung für die Berech­nung zur Auf­tei­lung eines Grund­stücks­kauf­prei­ses zur Verfügung.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Neu­fas­sung der BMF-Arbeits­hil­fe vom 24.01.2025 | 23-01-2025