Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass Aus­ga­ben für eine Bestattungs­vorsorge nicht als "außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen" gemäß § 33 EStG aner­kannt wer­den können. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger mach­te einen Betrag von 6.500 € als außer­gewöhnliche Belas­tung gel­tend, die er im Rah­men eines Bestattungs­vorsorge­vertrags gezahlt hat­te. Nach sei­ner Auf­fas­sung sei­en die­se Auf­wen­dun­gen steu­er­lich abzugs­fä­hig, weil die Aus­ga­ben mit Beerdigungs­kosten ver­gleich­bar sei­en, die bei den Erben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt wer­den können.

Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge jedoch ab, da die Auf­wen­dun­gen für eine Bestattungs­vorsorge nicht die Vor­aus­set­zung der „Zwangs­läu­fig­keit“ erfül­len. Die­se Aus­ga­ben sind frei­wil­lig und wer­den weder durch recht­li­che, tat­säch­li­che noch sitt­li­che Ver­pflich­tun­gen erzwun­gen. Zudem sei­en die Kos­ten für eine eige­ne Bestattungs­vorsorge nicht außer­ge­wöhn­lich. Das Gericht stell­te klar, dass sol­che Auf­wen­dun­gen als Teil der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung gel­ten und daher nicht unter die Defi­ni­ti­on von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen fallen.

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen setz­ten eine Belas­tung des Steu­er­pflich­ti­gen auf Grund außer­ge­wöhn­li­cher und dem Grun­de und der Höhe nach zwangs­läu­fi­gen Auf­wen­dun­gen vor­aus. Der Steu­er­pflich­ti­ge sei belas­tet, wenn ihn ein Ereig­nis in sei­ner per­sön­li­chen Lebens­sphä­re zu Aus­ga­ben zwin­ge, die er selbst end­gül­tig zu tra­gen habe. Der Unter­schied zu Beer­di­gungs­kos­ten für Ange­hö­ri­ge liegt dar­in, dass deren Über­nah­me in der Regel aus sitt­li­chen Grün­den erfolgt, was bei einer Vor­sor­ge für die eige­ne Bestat­tung nicht der Fall ist. Das Finanz­ge­richt ent­schied des­halb, dass der Klä­ger kei­nen Anspruch auf eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung die­ser Aus­ga­ben hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 10 K 1483/24 E | 22-06-2025