Die pri­va­te Com­pu­ter­nut­zung durch Arbeit­neh­mer ist steu­er­frei (§ 3 Nr. 45 EStG). Peri­phe­rie­ge­rä­te, z. B. Dru­cker und Scan­ner, die Soft­ware und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tun­gen (Tablet, Han­dy, Inter­net usw.) sind ein­ge­schlos­sen. Unter die Steu­er­frei­heit fal­len sowohl die Kos­ten für die Nut­zung des Gegen­stands als auch die Gebüh­ren, die dem Unter­neh­mer von Drit­ten für die lau­fen­de Nut­zung in Rech­nung gestellt wer­den. Steu­er­frei sind des­halb auch die vom Arbeit­ge­ber getra­ge­nen Ver­bin­dungs­ent­gel­te (Grund­ge­bühr und sons­ti­ge lau­fen­de Kosten).

Ob der Unter­neh­mer die Com­pu­ter gekauft, gemie­tet oder geleast hat, spielt kei­ne Rol­le. Es kommt nicht dar­auf an, in wel­chem Umfang der Arbeit­neh­mer das Gerät für pri­va­te Zwe­cke nutzt. Es spielt eben­falls kei­ne Rol­le, ob der Arbeit­neh­mer das Gerät in sei­nem Auto, in sei­ner Woh­nung oder im Betrieb des Arbeit­ge­bers nutzt. Die pri­va­te Nut­zung durch Arbeit­neh­mer, also auch durch den Arbeit­neh­mer-Ehe­gat­ten, ist immer lohn­steu­er­frei. Das gilt auch dann, wenn der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer einen PC (Note­book) zur unein­ge­schränk­ten Nut­zung über­lässt, z. B. zur Nut­zung in der pri­va­ten Woh­nung, wenn die pri­va­te Nut­zung überwiegt.

Der Arbeit­ge­ber kann mit sei­nen Arbeit­neh­mern ver­ein­ba­ren, dass ein Teil des steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohns durch die kos­ten­lo­se pri­va­te Nut­zung von Com­pu­ter, Inter­net, usw. ersetzt wird. Die Steu­er­frei­heit der pri­va­ten Com­pu­ter­nut­zung hängt nicht davon ab, ob sie zusätz­lich zum nor­ma­len Arbeits­lohn erfolgt oder anstel­le des nor­ma­len Arbeitslohns.

Sozi­al­ver­si­che­rung: Es ist das Arbeits­ent­gelt aus einer Beschäf­ti­gung zu berück­sich­ti­gen. Die­ses umfasst grund­sätz­lich alle Ein­nah­men aus der Beschäf­ti­gung. Aus­nah­men regelt die Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) für steu­er­freie Bezü­ge, die zusätz­lich zu Löh­nen und Gehäl­tern gezahlt wer­den. Bei einer Gehalts­um­wand­lung sind die Bezü­ge sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fal­len dann nicht an, wenn die steu­er­freie pri­va­te Nut­zung zusätz­lich zum nor­ma­len Arbeits­lohn gewährt wird.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 45 EStG, Lohn­steu­er­richt­li­nie: R 3.45 LStR 2023 | 14-12-2023