Die zustän­di­gen Behör­den Deutsch­lands und Öster­reichs haben fol­gen­de Ver­ein­ba­rung zur Anwen­dung des Abkom­mens im Hin­blick auf die Besteue­rung von Ärz­ten erzielt:

Das Besteue­rungs­recht für Arbeits­lohn­zah­lun­gen an Ärz­te in der Grenz­zo­ne Deutsch­lands, die mit Kli­ni­ken in der Grenz­zo­ne Öster­reichs Arbeits­ver­trä­ge haben und dort ihre Tätig­keit aus­üben, steht auf­grund der Grenz­gän­ger­re­ge­lung Deutsch­land zu.

Neben den Lohn­zah­lun­gen wer­den soge­nann­te Son­der­klas­se­ge­büh­ren gezahlt, die von Deutsch­land als Arbeits­lohn­zah­lun­gen ange­se­hen wer­den. Die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung geht jedoch davon aus, dass es sich bei den Son­der­klas­se­ge­büh­ren, soweit die­se Ent­gel­te nicht von einer Kran­ken­an­stalt im eige­nen Namen ver­ein­nahmt wer­den, um Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit han­delt. Sofern eine fes­te Ein­rich­tung in Öster­reich fehlt, steht Deutsch­land das Besteue­rungs­recht für die­se Zah­lun­gen zu. Liegt hin­ge­gen eine fes­te Geschäfts­ein­rich­tung vor, besteu­ert Öster­reich die Son­der­klas­se­ge­büh­ren als Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit und Deutsch­land als Arbeitslohnzahlungen.

Somit liegt ein posi­ti­ver Qua­li­fi­ka­ti­ons­kon­flikt vor, der aus der Anwen­dung des natio­na­len Rechts resul­tiert. Auf­grund der Maß­geb­lich­keit des OECD-Mus­ter­kom­men­tars zur Aus­le­gung des Abkom­mens ist wie folgt zu verfahren:

  • Im Fall der Son­der­klas­se­ge­büh­ren wird die Dop­pel­be­steue­rung in Deutsch­land durch Anrech­nung gelöst. 
  • Sind in Öster­reich ansäs­si­ge Ärz­te in Kli­ni­ken in Deutsch­land beschäf­tigt und gelangt die Grenz­gän­ger­re­ge­lung zur Anwen­dung, so ver­bleibt das Besteue­rungs­recht an den Ver­gü­tun­gen in Österreich.

Son­der­klas­se­ge­büh­ren wären nach öster­rei­chi­scher Auf­fas­sung grund­sätz­lich in Deutsch­land zu besteu­ern, sofern dort eine fes­te Ein­rich­tung zur Aus­übung der Tätig­keit besteht. Soll­te Deutsch­land die Son­der­klas­se­ge­büh­ren als Arbeits­lohn­zah­lun­gen anse­hen und auf­grund der Grenz­gän­ger­re­ge­lung nicht besteu­ern, wer­den die Ver­gü­tun­gen nicht im Tätig­keits­staat besteu­ert (= nega­ti­ver Qua­li­fi­ka­ti­ons­kon­flikt). Auf­grund der durch das maß­geb­li­che inner­staat­li­che Recht Deutsch­lands gebo­te­nen Anwen­dung des Abkom­mens, kön­nen die­se Ver­gü­tun­gen im Ansäs­sig­keits­staat (also in die­sem Fall in Öster­reich) besteu­ert werden.

Zeit­li­che Anwen­dung: Die­se Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung ist für Anwen­dungs- und Aus­le­gungs­fra­gen des Abkom­mens zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steu­ern vom Ein­kom­men und vom Ver­mö­gen und zur Ver­hin­de­rung der Steu­er­ver­kür­zung und -umge­hung vom 24. August 2000, zuletzt geän­dert durch das Pro­to­koll vom 21. August 2023, anwend­bar. Die Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung vom 4./9. April 2019 soll wei­ter­hin im Anwen­dungs­be­reich des Abkom­mens vor Wirk­sam­wer­den des Pro­to­kolls vom 21. August 2023 gelten.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :012 | 07-01-2024