Bei Gebäu­den kann die Abschrei­bung in fal­len­den Jah­res­be­trä­gen nach einem unver­än­der­li­chen Pro­zent­satz in Höhe von 6% vom jewei­li­gen Buch­wert (Rest­wert) vor­ge­nom­men wer­den, wenn

  • das Gebäu­de in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder einem ande­ren Staat bele­gen ist, auf den das Abkom­men über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR-Abkom­men) ange­wen­det wird,
  • soweit es Wohn­zwe­cken dient und 
  • vom Steu­er­pflich­ti­gen her­ge­stellt oder bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung ange­schafft wor­den ist,
  • mit der Her­stel­lung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begon­nen wur­de oder
  • die Anschaf­fung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechts­wirk­sam abge­schlos­se­nen obli­ga­to­ri­schen Ver­trags erfolgt.

Im Jahr der Fer­tig­stel­lung bzw. des Erwerbs ist die Abschrei­bung zeit­an­tei­lig zu berücksichtigen.

Beginn der Herstellung: 

  • Her­stel­lungs­be­ginn ist das Datum, an dem nach den jewei­li­gen lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten die Bau­be­ginns­an­zei­ge ein­ge­reicht wird.
  • Soll­ten im Ein­zel­fall lan­des­recht­lich kei­ne Bau­be­ginns­an­zei­gen vor­ge­schrie­ben sein, hat der Steu­er­pflich­ti­ge zu erklä­ren, dass er den Bau­be­ginn gegen­über der zustän­di­gen Bau­be­hör­de frei­wil­lig ange­zeigt hat.

Bei Gebäu­den, bei denen die Abschrei­bung (Abset­zung für Abnut­zung) in fal­len­den Jah­res­be­trä­gen bemes­sen wird (degres­siv), sind Abset­zun­gen für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung nicht zuläs­sig. Der Über­gang von der degres­si­ven Abschrei­bung zur linea­ren Abschrei­bung ist zuläs­sig. Nach dem Über­gang erfolgt die wei­te­re Abschrei­bung mit 3% vom Rest­wert (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 4 Wachs­tums­chan­cen­ge­setz | 31-08-2023