Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat den Soli­da­ri­täts­zu­schlag auch 30 Jah­re nach des­sen Ein­füh­rung noch für ver­fas­sungs­ge­mäß erklärt. Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag wur­de 1995 als Ergän­zungs­ab­ga­be gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grund­ge­setz zur Kos­ten­tra­gung im Rah­men der Wie­der­ver­ei­ni­gung ein­ge­führt. Er wird als Zuschlag auf die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er sowie Kapi­tal­erträ­ge erho­ben und beträgt 5,5 Pro­zent. Seit 2021 müs­sen ihn nur noch Bes­ser­ver­die­nen­de, Unter­neh­men und Kapi­tal­an­le­ger zah­len. Für 90 Pro­zent der Steu­er­pflich­ti­gen wur­de er bereits abgeschafft.

Hin­ter­grund:
Sechs FDP-Abge­ord­ne­te blie­ben mit ihrer Ver­fas­sungs­be­schwer­de ohne Erfolg. Sie hat­ten gerügt, dass die Wei­te­r­erhe­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags eine Ver­let­zung ihrer Eigen­tums­ga­ran­tie aus Art. 14 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes sei. Es sei zudem eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ungleich­be­hand­lung, dass seit eini­gen Jah­ren nur noch Bes­ser­ver­die­nen­de den Soli­da­ri­täts­zu­schlag zah­len müs­sen. Die Bun­des­re­gie­rung argu­men­tier­te dage­gen unter ande­rem damit, dass es neben den Kos­ten der Wie­der­ver­ei­ni­gung inzwi­schen an vie­len Stel­len einen neu­en finan­zi­el­len Son­der­be­darf des Bun­des gebe. Mit der Beschrän­kung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags auf Bes­ser­ver­die­nen­de sei das Sozi­al­staats­ge­bot ein­ge­hal­ten wor­den. Es sei ohne Bedeu­tung, dass der Soli­dar­pakt für den Auf­bau Ost Ende 2019 aus­ge­lau­fen ist.

Der zum 1. Janu­ar 1995 ein­ge­führ­te Soli­da­ri­täts­zu­schlag stellt eine Ergän­zungs­ab­ga­be im Sin­ne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grund­ge­setz dar. Das BVerfG führt in sei­nem Urteil aus, dass eine sol­che Ergän­zungs­ab­ga­be einen auf­ga­ben­be­zo­ge­nen finan­zi­el­len Mehr­be­darf des Bun­des vor­aus­setzt, der durch den Gesetz­ge­ber aller­dings nur in sei­nen Grund­zü­gen zu umrei­ßen ist. Im Fall des Soli­da­ri­täts­zu­schlags ist dies der wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­ding­te finan­zi­el­le Mehr­be­darf des Bun­des. Wei­ter führt das BVerfG aus, dass ein evi­den­ter Weg­fall des Mehr­be­darfs eine Ver­pflich­tung des Gesetz­ge­bers begrün­det, die Abga­be auf­zu­he­ben oder ihre Vor­aus­set­zun­gen anzupassen. 

Fazit: Ein offen­sicht­li­cher Weg­fall des auf den Bei­tritt der damals neu­en Län­der zurück­zu­füh­ren­den Mehr­be­darfs des Bun­des kann auch heu­te (noch) nicht fest­ge­stellt wer­den. Eine Ver­pflich­tung des Gesetz­ge­bers zur Auf­he­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 bestand und besteht folg­lich nicht. Aber: Der Bun­des­ge­setz­ge­ber muss ins­be­son­de­re bei einer län­ger andau­ern­den Erhe­bung einer Ergän­zungs­ab­ga­be beob­ach­ten, ob die Vor­aus­set­zun­gen noch vorliegen.

Quelle:Bundesverfassungsgericht | Urteil | 2 BVR 1505/20 | 25-03-2025