Die Ver­gü­tun­gen, die Arbeit­neh­mer von ihrem Arbeit­ge­ber zur Erstat­tung von Rei­se­kos­ten, Umzugs­kos­ten oder Mehr­auf­wen­dun­gen bei dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung erhal­ten, sind steu­er­frei, soweit sie als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Außer­dem sind die Zuschüs­se steuerfrei,

  • die der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer für Fahr­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr bzw.
  • zur Nut­zung des Per­so­nen­fern­ver­kehrs (ohne Luftverkehr)
  • zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn leistet,
  • soweit sie auf Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie zu einem Sam­mel­punkt oder einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet entfallen. 

Die Steu­er­be­frei­ung umfasst Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen in Form von unent­gelt­li­chen oder ver­bil­ligt über­las­se­nen Fahr­be­rech­ti­gun­gen (Sach­be­zü­ge) und Zuschüs­sen (Bar­lohn) des Arbeit­ge­bers zu den Fahr­be­rech­ti­gun­gen, die der Arbeit­neh­mer selbst erwor­ben hat (§ 3 Nr. 15 EStG). Hier­zu gehö­ren Ein­zel- und Mehr­fahr­ten­fahr­schei­ne, Zeit­kar­ten, z. B. auch das 49 €-Ticket und Jahrestickets.

Die Steu­er­be­frei­ung (§ 3 Nr. 15 EStG) für Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te gilt nur für Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen, die zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den. Wich­tig! Wer­den ins­ge­samt höhe­re Zuschüs­se gezahlt, als der Arbeit­neh­mer an Auf­wen­dun­gen hat, ist der Dif­fe­renz­be­trag als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu behandeln. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber stellt sei­nem Arbeit­neh­mer zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn das Deutsch­land-Ticket zur Ver­fü­gung und erhält auf­grund sei­ner Zuzah­lung von min­des­tens 25% des Kauf­prei­ses vom Ver­kehrs­un­ter­neh­men auf den Preis einen Nach­lass von 5%.

Preis für das Deutschland-Ticket 49,00 €
Nach­lass für den Arbeit­ge­ber von 5% (= kein Arbeitslohn) 2,45 €
vom Arbeit­ge­ber zu zah­len­der Kaufpreis 46,55 €
davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) 44,68 €
   
a) ver­bil­lig­te Überlassung  
Wert des Deutschland-Tickets 44,68 €
./. Zah­lung des Arbeit­neh­mers (z. B. 70 % von 49 €) 34,30 €
steu­er­frei­er geld­wer­ter Vor­teil monatlich 10,38 €
   
b) unent­gelt­li­che Überlassung  
Wert des Deutschland-Tickets 44,68 €
./. Zah­lung des Arbeit­neh­mers (kei­ne) 0,00 €
steu­er­frei­er geld­wer­ter Vor­teil monatlich 44,68 €

Der monat­lich steu­er­freie geld­wer­te Vor­teil ist im Lohn­kon­to des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers auf­zu­zeich­nen und min­dert beim Arbeit­neh­mer die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, soweit er nicht steu­er­frei ist. Der nach § 3 Nr. 15 steu­er­freie Jah­res­be­trag ist in Zei­le 17 der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers anzu­ge­ben. Die Sach­be­zugs­frei­gren­ze und der Rabatt-Frei­be­trag sind nicht zu berücksichtigen.

Die Min­de­rung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le unter­bleibt, wenn der Arbeit­ge­ber sei­ne Auf­wen­dun­gen für das Deutsch­land-Ticket (im Bei­spiel: 46,55 €) zuläs­si­ger­wei­se mit 25% pau­schal besteu­ert. Die pau­schal besteu­er­ten Bezü­ge sind im Lohn­kon­to des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers auf­zu­zeich­nen. Ein Aus­weis in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ist nicht vor­zu­neh­men. Der Arbeit­ge­ber hat die Wahl, auf die Steu­er­frei­heit des Job­ti­ckets zu ver­zich­ten, indem er die steu­er­frei­en Auf­wen­dun­gen pau­schal mit 25% ver­steu­ert. Die pau­scha­le Besteue­rung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeit­neh­mer abzieh-bare Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht gemin­dert wird.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 8.1. (4) LStR 2024 | 15-02-2024