Der BFH hat ent­schie­den, dass die Anwen­dung der Dif­fe­renz­be­steue­rung im Han­del mit gebrauch­ten Autos nicht gerecht­fer­tigt ist, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge nicht alle zumut­ba­ren Maß­nah­men ergrif­fen hat, um Unre­gel­mä­ßig­kei­ten in Bezug auf sei­ne Geschäfts­part­ner zu untersuchen. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Steu­er­pflich­ti­ge, der mit gebrauch­ten Fahr­zeu­gen han­delt, hat­te in sei­ner Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2014 aus­schließ­lich die Dif­fe­renz­be­steue­rung ange­wen­det. Bei einer Prü­fung durch das Finanz­amt stell­te sich jedoch her­aus, dass er in meh­re­ren Fäl­len Fahr­zeu­ge von soge­nann­ten "Pri­vat­ver­käu­fern" gekauft hat­te, die nicht die letz­ten ein­ge­tra­ge­nen Hal­ter waren. Dies hät­te der Steu­er­pflich­ti­ge erken­nen und wei­ter unter­su­chen müssen.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat­te zuvor ent­schie­den, dass der Steu­er­pflich­ti­ge nicht aus­rei­chend nach­ge­wie­sen hat­te, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Dif­fe­renz­be­steue­rung erfüllt waren. Der Beru­fung auf Gut­gläu­big­keit wur­de nicht statt­ge­ge­ben, da der Steu­er­pflich­ti­ge nicht alle zumut­ba­ren Maß­nah­men ergrif­fen hat­te, um zu ver­hin­dern, dass er in eine Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­wi­ckelt wird. Der BFH bestä­tig­te die­ses Urteil und wies die Revi­si­on des Steu­er­pflich­ti­gen zurück. 

Zusam­men­fas­send betont der BFH, dass der Steu­er­pflich­ti­ge dafür ver­ant­wort­lich ist nach­zu­wei­sen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Dif­fe­renz­be­steue­rung ein­ge­hal­ten wur­den. Gut­gläu­big­keit kann nur dann Schutz bie­ten, wenn alle zumut­ba­ren Vor­sichts­maß­nah­men ergrif­fen wur­den, um Steu­er­hin­ter­zie­hung zu verhindern.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 15/21 | 10-12-2024