Im Kfz-Han­del wer­den beim Ver­kauf von neu­en Fahr­zeu­gen häu­fig Gebraucht­fahr­zeu­ge in Zah­lung genom­men. Steu­er­lich liegt ein Tausch mit Bar­auf­ga­be vor, wenn ein Kfz-Händ­ler beim Ver­kauf eines Kfz ein Gebraucht­fahr­zeug in Zah­lung nimmt und der Käu­fer in Höhe des Dif­fe­renz­be­trags eine Zuzah­lung leis­tet. Zum Ent­gelt des Händ­lers gehört neben der Zuzah­lung auch der sub­jek­ti­ve (und nicht der gemei­ne) Wert des Fahr­zeugs, das er in Zah­lung genom­men hat. Das heißt, dass der Ansatz eines "fremd­üb­li­chen" Markt­prei­ses nicht zuläs­sig ist. Der sub­jek­ti­ve Wert ergibt sich aus dem indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Ver­kaufs­preis zwi­schen dem Kraft­fahr­zeug­händ­ler und dem Käu­fer abzüg­lich der Zuzah­lung, die der Käu­fer zu leis­ten hat. Denn das ist der Wert, den der Händ­ler bereit ist, für den Gebraucht­wa­gen zu zahlen.

Da bei einem Gebraucht­fahr­zeug auf den sub­jek­ti­ven Wert und nicht auf einen evtl. davon abwei­chen­den gemei­nen Wert abzu­stel­len ist, kann bei der Inzah­lung­nah­me grund­sätz­lich kein ver­deck­ter Preis­nach­lass mit steu­er­li­cher Wir­kung ein­tre­ten. Seit dem 1.1.2022 gilt die­se neue Regelung.

Im Rah­men der Dif­fe­renz­be­steue­rung ist als Ein­kaufs­preis der sub­jek­ti­ve Wert des gebrauch­ten Gegen­stands anzu­set­zen. Dies ist der Wert, der bei der Ermitt­lung des Ent­gelts für den Kauf des neu­en Gegen­stands tat­säch­lich zugrun­de gelegt wird. Bei der Inzah­lung­nah­me von Gebraucht­fahr­zeu­gen in der Kraft­fahr­zeug­wirt­schaft ist nach Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE zu ver­fah­ren. Wenn also ein Händ­ler ein Fahr­zeug ver­kauft, ist als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er der Betrag anzu­set­zen, um den der Ver­kaufs­preis den Ein­kaufs­preis über­steigt. Die Umsatz­steu­er, die in dem Unter­schieds­be­trag ent­hal­ten ist, muss her­aus­ge­rech­net wer­den. Neben­kos­ten, die der Händ­ler nach dem Erwerb des Gegen­stands auf­ge­wen­det hat, gehö­ren nicht zum Ein­kaufs­preis und min­dern daher nicht die Bemes­sungs­grund­la­ge. Das gilt z. B. für Repa­ra­tur­kos­ten, die nicht im Ein­kaufs­preis ent­hal­ten sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Kfz-Händ­ler ver­kauft sei­nem Pri­vat­kun­den ein neu­es Fahr­zeug für 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatz­steu­er. Der Kfz-Händ­ler nimmt den gebrauch­ten Pkw sei­nes Kun­den für 5.000 € in Zah­lung. Der Kun­de darf als Pri­vat­per­son kei­ne Umsatz­steu­er aus­wei­sen, sodass die Abrech­nung wie folgt aussieht:

Lie­fe­rung eines neu­en Pkw für netto 30.000 €
zuzüg­lich 19% Umsatzsteuer 5.700 €
Kauf­preis brutto 35.700 €
abzüg­lich Inzah­lung­nah­me des gebrauch­ten Pkw für  5.000 €
noch zu zah­len sind 30.700 €
Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­li­che Rege­lung | 10.5 Abs. 4 | 07-03-2024