Bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung ist die Umsatz­steu­er nur für den Unter­schied zwi­schen An- und Ver­kaufs­preis zu zah­len. Begüns­tigt sind nur Wie­der­ver­käu­fer, die mit beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern han­deln. Vor­aus­set­zung ist, dass die Gegen­stän­de ohne Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben wur­den, um sie anschlie­ßend wie­der zu ver­kau­fen. Für Gegen­stän­de mit einem Ein­kaufs­wert von nicht mehr als 750 € (bis 31.12.2024 = 500 €) kann wahl­wei­se die Umsatz­steu­er nach der Gesamt­dif­fe­renz ermit­telt wer­den. Die Umsatz­steu­er wird dann aus dem Unter­schieds­be­trag berech­net, der sich aus der Sum­me der in einem Jahr erwor­be­nen und ver­kauf­ten Wirt­schafts­gü­ter ergibt. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer han­delt mit gebrauch­ten Gegen­stän­den, die er bei Haus­halts­auf­lö­sun­gen oder ähn­li­chen Anläs­sen auf­kauft. Aus einem Nach­lass hat er eine Viel­zahl von Gegen­stän­den für einen Gesamt­preis von 4.000 € gekauft. In die­sem Nach­lass sind ein anti­ker Schrank (Schätz­preis 1.400 €) und ein anti­ker Schreib­tisch (Schätz­preis 1.600 €) ent­hal­ten. Auf den gesam­ten Rest ent­fal­len 1.000 €, wobei kei­ner der Gegen­stän­de einen Wert von mehr als 750 € hat. Den Ein- und Ver­kauf des anti­ken Schranks und Schreib­tischs darf der Unter­neh­mer nicht in die Gesamt­dif­fe­renz ein­be­zie­hen. Hier­für muss er Ein­zel­dif­fe­ren­zen bil­den. Für die rest­li­chen Gegen­stän­de, die ein­zeln nicht mehr als 750 € wert sind, darf der Unter­neh­mer die Bemes­sungs­grund­la­ge nach der Gesamt­dif­fe­renz ermitteln. 

Bei der Gesamt­dif­fe­renz besteht der Vor­teil dar­in, dass nicht jedes ein­ge­kauf­te Teil einem bestimm­ten Ver­kauf zuge­ord­net wer­den muss. Er muss ledig­lich bei jedem ein­zel­nen Ein­kauf das Datum und den Gesamt­ein­kaufs­preis aus­wei­sen, damit er spä­ter beim Ver­kauf die Gesamt­dif­fe­renz bil­den kann. Eine Beschrän­kung auf bestimm­te Arten von Gegen­stän­den die­ser Preis­grup­pe ist nicht zuläs­sig. Beim Waren­ver­kauf erfasst der Unter­neh­mer zunächst die Brut­to­wer­te und teilt sie dann

  • in einen umsatz­steu­er­frei­en und
  • in einen umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Anteil auf.

Hin­weis zur Berech­nung der Gesamtdifferenz
Die posi­ti­ve Gesamt­dif­fe­renz darf immer nur für den Ein- und Ver­kauf eines Kalen­der­jah­res gebil­det wer­den. Eine Ver­rech­nung mit nega­ti­ven Ein­zel­dif­fe­ren­zen ist eben­so wenig mög­lich wie die Ver­rech­nung einer nega­ti­ven Gesamt­dif­fe­renz mit posi­ti­ven Ein­zel­dif­fe­ren­zen. Auch eine Ver­rech­nung mit Vor­jah­res­wer­ten ist unzulässig.

Dif­fe­renz­be­steue­rung: Gesamt­dif­fe­renz nur bei Gegen­stän­den bis 750 €
Für Wie­der­ver­käu­fer, die eine Viel­zahl von Gegen­stän­den zu einem gerin­gen Preis ein­kau­fen, ist es müh­sam, für jedes ein­zel­ne Teil eine Dif­fe­renz zu bil­den. Das ist z. B. bei einem Second-Hand-Shop für Klei­dung der Fall oder bei Händ­lern, die Floh­märk­te besuchen. 

Bei Gegen­stän­den, deren Ein­kaufs­preis 750 € nicht über­schrei­ten, hat der Wie­der­ver­käu­fer ein Wahl­recht. Er kann anstel­le der Ein­zel­dif­fe­renz eine Gesamt­dif­fe­renz bil­den. Die Gesamt­dif­fe­renz ermit­telt er wie folgt:
Sum­me der Ver­kaufs­prei­se eines Besteue­rungs­zeit­raums (eines Jahres)
– Sum­me der Ein­kaufs­prei­se des­sel­ben Zeitraums
= Bemes­sungs­grund­la­ge für die Gesamtdifferenz

Liegt der Gesamt­kauf­preis für Sach­ge­samt­hei­ten oder für eine Men­ge von Gegen­stän­den nicht über 750 €, ist eine Auf­schlüs­se­lung der Ein­kaufs­prei­se nicht erfor­der­lich. Das ist z. B. häu­fig beim Kauf von Samm­lun­gen oder Nach­läs­sen der Fall. Liegt der Gesamt­preis nicht über 750 €, kön­nen ein­zel­ne Gegen­stän­de die­sen Grenz­wert logi­scher­wei­se eben­falls nicht über­schrei­ten. Maß­ge­bend ist der tat­säch­lich gezahl­te Einkaufspreis.

Liegt der Gesamt­preis über 750 € ist zu prü­fen, ob in der Gesamt­sum­me Gegen­stän­de ent­hal­ten sind, die über 750 € lie­gen und auch ein­zeln ver­kauft wer­den. Der Wie­der­ver­käu­fer muss den Wert für die­se Gegen­stän­de gege­be­nen­falls schät­zen und eine Ein­zel­dif­fe­renz bil­den, soweit der Wert eines Gegen­stands über 750 € liegt. Vor­sicht: Falls die Gesamt­dif­fe­renz nega­tiv aus­fällt, beträgt die Umsatz­steu­er 0 €. Die nega­ti­ve Gesamt­dif­fe­renz darf nicht auf das nach­fol­gen­de Jahr über­tra­gen wer­den. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Belas­tung mit Umsatz­steu­er zu hoch ausfällt.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 25a | 22-05-2025