Beträ­ge, die jemand im Namen und für Rech­nung eines ande­ren ver­ein­nahmt und ver­aus­gabt, sind durch­lau­fen­de Pos­ten, die nicht zum Ent­gelt im Rah­men eines Leis­tungs­aus­tauschs gehö­ren. Durch­lau­fen­de Pos­ten unter­lie­gen nicht der Umsatz­steu­er. Das gilt auch für durch­lau­fen­de Pos­ten, die als For­de­rung unein­bring­lich wer­den und dann spä­ter doch noch ver­ein­nahmt wer­den können. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ver­wen­det ein Rechts­an­walt Fremd­gel­der, die er in frem­dem Namen und für frem­de Rech­nung bei­getrie­ben hat, für eige­ne Zwe­cke, ver­lie­ren die­se nicht die Eigen­schaft als durch­lau­fen­de Pos­ten und sind damit wei­ter­hin im Rah­men der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung nicht in die Gewinn­ermitt­lung ein­zu­be­zie­hen. Ver­un­treu­te Fremd­gel­der stel­len auch dann kei­ne steu­er­ba­ren Ein­nah­men für die Tätig­keit des Rechts­an­walts im Rah­men der Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit oder der Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb dar, wenn der Rechts­an­walt die­se kon­ti­nu­ier­lich und plan­mä­ßig über meh­re­re Jah­re hin­weg ein­setzt, um Betriebs­aus­ga­ben oder Kos­ten der pri­va­ten Lebens­füh­rung zu bestreiten.

Der BFH begrün­det dies damit, dass Geld­be­trä­ge, derer sich der Steu­er­pflich­ti­ge im Rah­men einer Untreue bemäch­tigt, nicht zu steu­er­ba­ren Ein­künf­ten füh­ren, da die­ser Zufluss nicht mit der Erzie­lung von Ein­künf­ten im Zusam­men­hang steht. Denn die so erlang­ten Beträ­ge sind kei­ne Gegen­leis­tung für eine Leis­tung des Steu­er­pflich­ti­gen im Rah­men eines frei­be­ruf­li­chen Betriebs.

Por­to­kos­ten: Die­se sind seit dem 1.7.2010 nur noch bei bestimm­ten Post-Uni­ver­sal­dienst­lei­tun­gen von der Umsatz­steu­er befreit. Im Gegen­satz dazu unter­lie­gen Leis­tun­gen, die zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en indi­vi­du­ell ver­ein­bart wer­den, der Umsatz­steu­er. Han­delt es sich bei den umsatz­steu­er­frei­en Por­to­kos­ten, um einen durch­lau­fen­den Pos­ten, dann fällt auch für die wei­ter­be­rech­ne­ten Por­to­kos­ten kei­ne Umsatz­steu­er an.

Durch­lau­fen­de Pos­ten gehö­ren nicht zum Ent­gelt. Das ist der Fall, wenn der Unter­neh­mer Beträ­ge im Namen und für Rech­nung eines ande­ren ver­ein­nahmt und ver­aus­gabt. Zwi­schen dem Zah­lungs­ver­pflich­te­ten und dem Zah­lungs­emp­fän­ger müs­sen unmit­tel­ba­re Rechts­be­zie­hun­gen bestehen. Ver­sen­det die Deut­sche Post AG Brie­fe und Pake­te, lie­gen nach den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen ihr und dem auf der Sen­dung genann­ten Absen­der vor.

  • Wer­be­agen­tu­ren und Let­ter­shops (Agen­tu­ren) ver­sen­den Brie­fe, Pro­spek­te o.Ä. für ihre Auf­trag­ge­ber. Ist der Auf­trag­ge­ber auf der Sen­dung als Absen­der genannt, so han­delt es sich bei den Por­to­kos­ten um durch­lau­fen­de Pos­ten, soweit die Agen­tur die Por­to­kos­ten ver­aus­lagt hat.
  • Die DP AG gestat­tet Agen­tu­ren, ihren eige­nen Frei­stemp­ler auch für die gewerbs­mä­ßi­ge Ver­sen­dung der Post der Auf­trag­ge­ber zu benut­zen. Abwei­chend von den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen erteilt sie dafür kei­ne beson­de­re Geneh­mi­gung. Macht eine Agen­tur ihren Auf­trag­ge­ber als Absen­der kennt­lich, indem sie z. B. das "Kli­schee" ihres Auf­trag­ge­bers in den Frei­stemp­ler ein­setzt oder den Umschlag mit ent­spre­chen­den Absen­der­auf­kle­bern oder einem -auf­druck ver­sieht, lie­gen Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der DP AG vor. Dann sind die von der Agen­tur wei­ter­be­rech­ne­ten Por­to­kos­ten durch­lau­fen­de Posten.

Kei­ne durch­lau­fen­den Pos­ten lie­gen nach der Ver­fü­gung der OFD Nie­der­sach­sen vom 24.7.2013 in fol­gen­den Fäl­len vor:

  • Eine Agen­tur legt in ihren Rech­nun­gen die Ver­ein­nah­mung und Ver­aus­la­gung in frem­dem Namen und für frem­de Rech­nung nicht offen. In die­sen Fäl­len ist Umsatz­steu­er zu berechnen.
  • Die Agen­tur erhält von der DP AG Rabat­te, die sie an die Kun­den nicht wei­ter­gibt. Die Kun­den haben die übli­chen Por­to­kos­ten zu zah­len. Da ein höhe­rer Betrag wei­ter­be­rech­net wird, als gegen­über der DP AG geschul­det wird, liegt kein durch­lau­fen­der Pos­ten vor.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Wer­be­agen­tur ver­sen­det Wer­be­brie­fe für ihren Auf­trag­ge­ber. Auf die­sen Wer­be­brie­fen ist der Auf­trag­ge­ber als Absen­der genannt. Die Wer­be­agen­tur erhält von der DP AG einen Rabatt, sodass sie für Brief­mar­ken im Wert von 1.980 € nur 1.850 € zahlt. Die Wer­be­agen­tur gibt die­sen Rabatt nicht wei­ter und berech­net ihrem Auf­trag­ge­ber 1.980 €. Da der Rabatt nicht offen­ge­legt wird, han­delt es sich nicht um einen durch­lau­fen­den Pos­ten. Die Wei­ter­be­rech­nung unter­liegt daher der Umsatzsteuer.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, Abschnitt 10.4 UStAE | 20-02-2025