Nur der­je­ni­ge, der einen Gegen­stand für die Umsät­ze sei­nes Unter­neh­mens ein­führt, kann die Ein­fuhr­um­satz­steu­er als Vor­steu­er abzie­hen. Das setzt vor­aus, dass er den ein­ge­führ­ten Gegen­stand und damit des­sen Wert unmit­tel­bar für sei­ne Umsät­ze ver­wen­det. Dem Unter­neh­mer steht daher kein Abzugs­recht zu, wenn er hin­sicht­lich des ein­ge­führ­ten Gegen­stands nur eine Ver­zol­lungs- oder eine Beför­de­rungs­dienst­leis­tung erbringt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine GmbH, mel­de­te sich am 7.2.2018 beim Haupt­zoll­amt als indi­rek­te Zoll­ver­tre­te­rin für eine in der Tür­kei ansäs­si­ge Fir­ma (Han­del mit Elek­tro­nik­ar­ti­keln) zur Über­las­sung zum zoll- und steu­er­recht­lich frei­en Ver­kehr an. Das Haupt­zoll­amt setz­te gegen­über der Klä­ge­rin als Gesamt­schuld­ne­rin die Ein­fuhr­um­satz­steu­er in Höhe von 227,81 € fest. Da die Ware nicht in Deutsch­land bei der Emp­fän­ge­rin ankam, ver­zich­te­te die Klä­ge­rin dar­auf, das ver­ein­bar­te Ent­gelt für die Abga­be der Zoll­an­mel­dung ein­zu­for­dern. Die GmbH mach­te die Ein­fuhr­um­satz­steu­er in ihrer Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung als Vor­steu­er gel­tend. Das Finanz­amt ver­sag­te inso­weit den Vorsteuerabzug.

Ein Unter­neh­mer kann die ent­stan­de­ne Ein­führ­um­satz­steu­er für Gegen­stän­de, die für sein Unter­neh­men ein­ge­führt wor­den sind, als Vor­steu­er abzie­hen. Aus­ge­schlos­sen ist der Vor­steu­er­ab­zug für die Ein­fuhr von Gegen­stän­den, die für steu­er­freie Umsät­ze ver­wen­det wer­den. Das bedeu­tet, dass auch ein Impor­teur nur dann bei der Ein­fuhr­um­satz­steu­er abzugs­be­rech­tigt ist, wenn er den ein­ge­führ­ten Gegen­stand selbst und damit des­sen Wert für Zwe­cke sei­ner eige­nen besteu­er­ten Umsät­ze verwendet.

Als Impor­teur ist ins­be­son­de­re die Per­son anzu­se­hen, die auf­grund der Über­füh­rung in den zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr Zoll­schuld­ner in Bezug auf den ein­ge­führ­ten Gegen­stand ist. Als Schuld­ner der Ein­fuhr­um­satz­steu­er ist er jedoch auch dann nicht zum Abzug der Ein­fuhr­um­satz­steu­er als Vor­steu­er berech­tigt, wenn er zwar den ein­ge­führ­ten Gegen­stand in den zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr über­führt, er aber nicht den Wert des ein­ge­führ­ten Gegen­stan­des für sein Unter­neh­men verwendet.

Die Ein­fuhr­um­satz­steu­er gehör­te nicht zu den Kos­ten eines kon­kre­ten Aus­gangs­um­sat­zes der Klä­ge­rin, da es kei­nen Aus­gangs­um­satz gab, der mit der Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er auch nur kau­sal zusam­men­hän­gen könn­te. Wie das Finanz­ge­richt fest­ge­stellt hat, kamen die Klä­ge­rin und die Fir­ma in der Tür­kei kon­klu­dent über­ein, dass die Klä­ge­rin ange­sichts des Abhan­den­kom­mens der Ware ihre Ver­zol­lungs­dienst­leis­tung nicht in Rech­nung stellt.

Quelle:BFH | Beschluss | V R 13/21 | 19-07-2023