Die amt­li­che Abschrei­bungs­ta­bel­le für die all­ge­mein ver­wend­ba­ren Anla­ge­gü­ter unter­schei­det nicht zwi­schen Fahr­zeu­gen mit Ver­bren­nungs­mo­tor und Elek­tro­fahr­zeu­gen bzw. Plug-In-Hybrid­fahr­zeu­gen. Finanz­ge­rich­te gehen bei einem Pkw nicht von der amt­li­chen Nut­zungs­dau­er aus, son­dern legen grund­sätz­lich 8 Jah­re und eine Kilo­me­ter­leis­tung von 120.000 km zugrun­de. Legt das Finanz­amt z. B. bei einem 5 Jah­re alten Pkw eine Rest­nut­zungs­dau­er von 3 Jah­ren zugrun­de, kann sich der Unter­neh­mer dage­gen nicht erfolg­reich weh­ren. Eine Kla­ge beim Finanz­amt lohnt sich nur, wenn das Finanz­amt von einer Gesamt­nut­zungs­dau­er aus­geht, die weit über 8 Jah­re hinausgeht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Unter­neh­mer hat einen 5 Jah­re alten Pkw gekauft und möch­te den Kauf­preis sofort im Jahr der Anschaf­fung als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Das Finanz­amt ist damit nicht ein­ver­stan­den und legt bei dem 5 Jah­re alten Pkw eine Rest­nut­zungs­dau­er von 3 Jah­ren zugrun­de. Der Unter­neh­mer kann sich dage­gen nicht erfolg­reich weh­ren. Bei einer Kla­ge gegen das Finanz­amt wür­den die Finanz­ge­rich­te von einer Gesamt­nut­zungs­dau­er von min­des­tens 8 Jah­ren aus­ge­hen, so dass die vom Finanz­amt geschätz­te 3-jäh­ri­ge Rest­nut­zungs­dau­er aner­kannt wird.

Ein wert­be­ein­flus­sen­der Fak­tor bei Elek­tro­fahr­zeu­gen bzw. bei Plug-In-Hybrid­fahr­zeu­gen ist das Bat­te­rie­sys­tem, weil des­sen Erneue­rung mit hohen Kos­ten ver­bun­den ist. Es ste­hen kei­ne reprä­sen­ta­ti­ven Erfah­run­gen zur Ver­fü­gung, um die Lebens­dau­er von Bat­te­rie­sys­te­men zutref­fend ein­schät­zen zu kön­nen. Somit besteht zur­zeit kei­ne Mög­lich­keit den Fak­tor "Bat­te­rie­sys­tem" bei der Ermitt­lung der Rest­nut­zungs­dau­er zu berücksichtigen.

Fazit: Eine Gewinn­aus­wir­kung kann somit erst ein­tre­ten, wenn das Bat­te­rie­sys­tem erneu­ert wer­den muss bzw. das Elek­tro­fahr­zeug ent­nom­men oder ver­äu­ßert wird.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 12/92 | 10-12-1992