Für Kin­der, die ab dem 1.4.2024 gebo­ren wur­den und wer­den, gel­ten beim Eltern­geld neue Regeln. Das betrifft zum einen den Zeit­raum, in dem Eltern gleich­zei­tig Eltern­geld bezie­hen kön­nen und zum ande­ren die Ein­kom­mens­gren­ze, bis zu der ein Anspruch auf Eltern­geld besteht.

Gemein­sa­mer Bezug: Eltern von Kin­dern, die ab dem 1.4.2024 gebo­ren sind, kön­nen das Basis­eltern­geld nur noch einen Monat lang gleich­zei­tig bezie­hen. Die­ser gemein­sa­me Bezug ist außer­dem nur im ers­ten Lebens­jahr des Kin­des mög­lich. Aus­nah­me: Für Bezie­her von Eltern­geld Plus oder Part­ner­schafts­bo­nus sowie für Eltern von Kin­dern mit Behin­de­rung und bei Mehr­lings- oder Früh­ge­bur­ten bleibt die bis­he­ri­ge Rege­lung bestehen. Das bedeu­tet, dass ein gemein­sa­mer Eltern­geld­be­zug auch für einen län­ge­ren Zeit­raum mög­lich ist.

Ein­kom­mens­gren­ze: Einen Anspruch auf Eltern­geld haben Paa­re und Allein­er­zie­hen­de, die weni­ger als 200.000 € ver­die­nen. Die neue Rege­lung gilt für Gebur­ten ab dem 1.4.2024. Maß­ge­bend ist das zu ver­steu­ern­de Jah­res­ein­kom­men. Im Jahr 2025 wird die Ein­kom­mens­gren­ze für Paa­re und für Allein­er­zie­hen­de von Kin­dern, die ab dem 1. April 2025 gebo­ren wer­den, auf 175.000 € abgesenkt.

Geburts­da­tum des Kindes Ein­kom­mens­gren­ze bei Paaren Ein­kom­mens­gren­ze bei Alleinerziehenden
1. April 2024 bis
31. März 2025
200.000 € 200.000 €
ab 1. April 2025 175.000 € 175.000 €

Der par­al­le­le Eltern­geld­be­zug wird neu geregelt
Neu gere­gelt wird auch die Mög­lich­keit für Eltern, das Basis­eltern­geld par­al­lel zu bezie­hen: Ein gleich­zei­ti­ger Bezug von Basis­eltern­geld ist für maxi­mal einen Monat und nur inner­halb der ers­ten zwölf Lebens­mo­na­te des Kin­des mög­lich. Damit wer­den Eltern dar­in bestärkt, abwech­selnd Eltern­geld­mo­na­te zu beziehen.

Aus­nah­men für „Eltern­geld Plus“ und beson­de­re Lebenslagen
Sobald ein Eltern­teil „Eltern­geld Plus“ bezieht, kann der ande­re Eltern­teil auch län­ger als einen Monat gleich­zei­tig Basis­eltern­geld oder „Eltern­geld Plus“ erhal­ten. Um beson­de­ren Lebens­la­gen und Belas­tungs­si­tua­tio­nen gerecht zu wer­den, gibt es für fol­gen­de Fäl­le Aus­nah­men von der Neu­re­ge­lung zum par­al­le­len Elterngeldbezug:

  • Eltern von beson­ders früh gebo­re­nen Kin­dern, die min­des­tens sechs Wochen vor dem errech­ne­ten Ent­bin­dungs­ter­min gebo­ren werden
  • Eltern von Zwil­lin­gen, Dril­lin­gen und wei­te­ren Mehrlingen
  • Eltern neu­ge­bo­re­ner Kin­der mit Behin­de­rung und Geschwis­ter­kin­dern mit Behin­de­rung, für die sie den Geschwis­ter­bo­nus erhalten

Die­se Eltern kön­nen wei­ter­hin Basis­eltern­geld für mehr als einen Monat gleich­zei­tig beziehen.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz – BEEG | 18-04-2024