Bei einem Unter­neh­mer, der umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze aus­führt, unter­liegt die Ent­nah­me eines Fir­men-PKW grund­sätz­lich der Umsatz­steu­er. Die Ent­nah­me eines Pkws unter­liegt aller­dings nicht der Umsatz­steu­er, wenn für den Pkw, der dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuge­ord­net ist, kei­ne Vor­steu­er gel­tend gemacht wur­de, weil der Pkw

  • von einer Pri­vat­per­son oder
  • von einem Klein­un­ter­neh­mer erwor­ben wur­de oder
  • aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ein­ge­legt wurde.

Der Ver­kauf eines Fir­men-Pkws, der ohne Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben wur­de, muss jedoch der Umsatz­steu­er unter­wor­fen wer­den.

Wich­tig! Die­ses uner­wünsch­te Ergeb­nis lässt sich ver­mei­den, indem der Fir­men-Pkw zunächst umsatz­steu­er­frei ent­nom­men wird, um ihn anschlie­ßend pri­vat außer­halb des Umsatz­steu­er­sys­tems zu ver­kau­fen. Das heißt, dass ein Pkw oder ein ande­rer Gegen­stand, der ohne Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben wur­de, zunächst ohne Umsatz­steu­er ent­nom­men und anschlie­ßend pri­vat ver­äu­ßern wer­den kann. Laut BFH kann die Ver­äu­ße­rung unmit­tel­bar nach der Ent­nah­me erfol­gen. Für die pri­va­te Ver­äu­ße­rung wird dann kei­ne Umsatz­steu­er gezahlt.

Es muss also zwi­schen Ent­nah­me und Ver­äu­ße­rung kein grö­ße­rer Zeit­ab­stand lie­gen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ablei­ten, dass kein Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten anzu­neh­men ist, wenn Ent­nah­me und pri­va­ter Ver­kauf des Pkw am sel­ben Tag erfolgen.

Wich­tig! Für die pri­va­te Ent­nah­me des Fir­men-Pkw vor Ver­kauf müs­sen objek­ti­ve Anhalts­punk­te vor­lie­gen. Bei der vor­her­ge­hen­den Pri­vat­ent­nah­me muss deut­lich gemacht und auch deut­lich zum Aus­druck gebracht wer­den, dass der Ver­kauf pri­vat erfolgt. Das bedeu­tet, dass

  • kein Fir­men­pa­pier (Brief­bö­gen mit Fir­men­brief­kopf) ver­wen­den wer­den darf,
  • im Kauf­ver­trag aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass es sich um einen pri­va­ten Ver­kauf han­delt und
  • im Fal­le einer Über­wei­sung mög­lichst ein pri­va­tes Bank­kon­to und nicht das Fir­men­kon­to ange­ge­ben wird.

Der Ver­merk "steu­er­frei­er Umsatz (Pkw wur­de gebraucht von einer Pri­vat­per­son gekauft)" kann bereits aus­rei­chend sein, um von einer Ent­nah­me mit anschlie­ßen­dem Pri­vat­ver­kauf aus­ge­hen zu kön­nen. Zweck­mä­ßig ist es jedoch, über die Ent­nah­me einen schrift­li­chen Ver­merk zu erstel­len und die Ent­nah­me zeit­nah zu buchen. Die ein­fa­che Erklä­rung, den Umsatz nicht zu ver­steu­ern, ist noch kei­ne Entnahmehandlung.

Hin­weis: Bei einer Ent­nah­me kann Umsatz­steu­er auch nur auf Bestand­tei­le des Fir­men-Pkws fäl­lig wer­den. Das kann der Fall sein, wenn Bestand­tei­le nach­träg­lich in das Fahr­zeug ein­ge­baut wur­den und hier­für der Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht wur­de. Dann ist die Umsatz­steu­er auf den nach­träg­lich ein­ge­bau­ten Bestand­teil begrenzt. Bestand­tei­le sind sol­che Gegen­stän­de, die durch den Ein­bau ihre kör­per­li­che und wirt­schaft­li­che Eigen­art ver­lo­ren haben. Das setzt vor­aus, dass sie nicht ein­fach wie­der ent­fernt wer­den kön­nen und Kauf­ge­gen­stand eines eige­nen Geschäfts sein kön­nen. Außer­dem muss der ein­ge­bau­te Gegen­stand zu einer dau­er­haf­ten Wert­erhö­hung des Fahr­zeugs geführt haben. Er darf nicht ledig­lich zur Wert­erhal­tung bei­tra­gen. Außer­dem darf bei Ent­nah­me des Fir­men­fahr­zeugs der ein­ge­bau­te Gegen­stand noch nicht ver­braucht sein. Es wird kei­ne dau­er­haf­te Wert­erhö­hung ange­nom­men, wenn die Auf­wen­dun­gen für den Ein­bau von Bestand­tei­len weder 20% der Anschaf­fungs­kos­ten des Gegen­stands noch einen Betrag von 1.000 € über­stei­gen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).

Quelle:BFH | Urteil | V R 61/96 (und EuGH C-416/98) | 30-01-2002