Das BMF hat nach dem Ent­wurf sei­nes Schrei­bens vom 13.6.2024 (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) zur E-Rech­nung jetzt sein (vor­läu­fig) abschlie­ßen­des Schrei­ben ver­öf­fent­licht. Die bereits erläu­ter­ten grund­le­gen­den Aus­füh­run­gen haben sich nicht geän­dert. Die fol­gen­den zusätz­li­chen Punk­te sind von beson­de­rer Bedeutung:

Ver­trä­ge als Rechnung 
Ver­trä­ge kön­nen als Rech­nung ange­se­hen wer­den, wenn sie die erfor­der­li­chen Anga­ben ent­hal­ten. In die­sen Fäl­len ist zwi­schen der Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung und der Mög­lich­keit zur Aus­stel­lung einer sons­ti­gen Rech­nung zu unter­schei­den. Besteht eine Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung, kann der zugrun­de lie­gen­de Ver­trag als ergän­zen­de Anga­be in einem in der E-Rech­nung ent­hal­te­nen Anhang auf­ge­nom­men wer­den. Sofern eine Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung bei einem Dau­er­schuld­ver­hält­nis (z. B. Miet­ver­hält­nis) besteht, ist es aus­rei­chend, wenn ein­ma­lig für den ers­ten Teil­leis­tungs­zeit­raum eine E-Rech­nung aus­ge­stellt wird, in wel­cher der zugrun­de­lie­gen­de Ver­trag als Anhang ent­hal­ten ist, oder sich aus dem sons­ti­gen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dau­er­rech­nung han­delt. Zu den Fol­ge­zeit­räu­men brau­chen Ände­run­gen der erst­ma­li­gen E-Rech­nung erst zu erfol­gen, wenn sich die umsatz­steu­er­recht­li­chen Rech­nungs­pflicht­an­ga­ben ändern (z. B. bei einer Mieterhöhung).

End- oder Abschluss­rech­nung bei zuvor erteil­ten Vor­aus- und Anzahlungsrechnungen 
In einer End­rech­nung, mit der ein Unter­neh­mer über die aus­ge­führ­te Leis­tung ins­ge­samt abrech­net, sind die vor der Aus­füh­rung der Leis­tung ver­ein­nahm­ten Ent­gel­te oder Teil­ent­gel­te sowie die hier­auf ent­fal­len­den Steu­er­be­trä­ge abzu­set­zen, wenn über die­se Ent­gel­te oder Teil­ent­gel­te Rech­nun­gen mit geson­der­tem Steu­er­aus­weis erteilt wor­den sind. Statt einer End­rech­nung kann auch eine Abschluss­rech­nung erteilt werden.

Der­zeit sind die Anfor­de­run­gen an eine End­rech­nung noch nicht im struk­tu­rier­ten Teil einer E-Rech­nung dar­stell­bar. Es bie­tet sich in den frag­li­chen Fäl­len daher an, statt­des­sen eine Abschluss­rech­nung zu stel­len. Es wird aber vor dem Hin­ter­grund der noch bestehen­den tech­ni­schen Ein­schrän­kun­gen nicht bean­stan­det, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rech­nung aus­ge­stell­ten End­rech­nung ein Anhang als unstruk­tu­rier­te Datei in der E-Rech­nung ent­hal­ten ist. Der geson­der­te Ver­sand einer beson­de­ren Zusam­men­stel­lung ist bei einer E-Rech­nung hin­ge­gen nicht möglich. 

In Fäl­len einer Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge ist auch bei einer E-Rech­nung eine Berich­ti­gung des Steu­er­be­trags in der ursprüng­li­chen Rech­nung nicht erfor­der­lich. Die E-Rech­nung muss in der­ar­ti­gen Fäl­len daher nicht berich­tigt wer­den. Dies betrifft z. B. nach­träg­lich abge­rech­ne­te Rabatt- oder Bonus­ver­ein­ba­run­gen auf Grund­la­ge von Jah­res­ab­nah­me­men­gen. In der­ar­ti­gen Fäl­len ist gem. § 14 Absatz 4 Satz 1 Num­mer 7 UStG in der Rech­nung nur dar­auf hin­zu­wei­sen, dass eine im Vor­aus ver­ein­bar­te Min­de­rung des Ent­gelts besteht. Hier­für ist ein ein­deu­ti­ger Ver­weis auf den Ver­trag aus­rei­chend. Die Belegaus­tausch­pflicht in Fäl­len einer Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge besteht nur in den in § 17 Absatz 4 UStG bezeich­ne­ten Fäl­len. Ein Beleg im Sin­ne von § 17 Absatz 4 UStG kann, muss aber nicht als umsatz­steu­er­li­che Rech­nung (und damit ggf. als E-Rech­nung) aus­ge­stellt werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 | 04-10-2024