Der ent­gelt­li­che inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb eines neu­en Fahr­zeugs unter­liegt auch bei

  • Pri­vat­per­so­nen,
  • nicht­un­ter­neh­me­risch täti­gen Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und
  • Unter­neh­mern, die das Fahr­zeug für ihren nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich beziehen,

der Umsatz­steu­er. 

Die Umsatz­steu­er ent­steht am Tag des Erwerbs. Der Erwer­ber hat eine ent­spre­chen­de Umsatz­steu­er­erklä­rung spä­tes­tens am 10. Tag nach Erwerb bei dem Finanz­amt abzu­ge­ben, das für sei­ne Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung zustän­dig ist.

Fazit: Der Erwer­ber hat für jedes erwor­be­ne neue Fahr­zeug eine Steu­er­erklä­rung für die Fahr­zeug­ein­zel­be­steue­rung nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung zu über­mit­teln oder nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck abzu­ge­ben. Der Erwer­ber hat bei Ver­wen­dung des Vor­drucks die­sen eigen­hän­dig zu unter­schrei­ben und ihm die vom Lie­fe­rer aus­ge­stell­te Rech­nung beizufügen.

Es han­delt sich um eine Steu­er, die auf­grund gesetz­li­cher Ver­pflich­tung anzu­mel­den ist, sodass eine Fest­set­zung der Steu­er durch das Finanz­amt nur dann erfor­der­lich ist, wenn die Fest­set­zung zu einer abwei­chen­den Steu­er führt (§ 167 AO). Es han­delt sich um eine Steu­er­an­mel­dung und somit um eine Steu­er­fest­set­zung, die auto­ma­tisch unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung steht (§ 168 AO).

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 3 – S 7352/24/10001 :001 | 06-02-2024