Zur Son­der­aus­stat­tung gehö­ren Wirt­schafts­gü­ter, die dau­er­haft im Pkw ein­ge­baut wer­den und dabei ihre Eigen­stän­dig­keit ver­lie­ren. Die Ver­bin­dung mit dem Fahr­zeug darf also nicht pro­blem­los gelöst wer­den kön­nen. Auf­wen­dun­gen für Son­der­aus­stat­tun­gen gehö­ren somit immer zu den Anschaf­fungs­kos­ten, auch wenn sie erst nach­träg­lich in das Fahr­zeug ein­ge­baut wer­den. Bei einem Ein­bau im Jahr des Erwerbs wird der Betrag für die Son­der­aus­stat­tung zusam­men mit den ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten des Fahr­zeugs der Abschrei­bung zugrun­de gelegt.

Pra­xis-Bei­spiel: 
Ein Unter­neh­mer erwirbt im Janu­ar 2024 einen neu­en Fir­men­wa­gen für 32.000 €. Im Mai lässt er nach­träg­lich ein fes­tes Navi­ga­ti­ons­sys­tem für 1.500 € zuzüg­lich 19% = 285 € Umsatz­steu­er ein­bau­en. Obwohl das Navi­ga­ti­ons­sys­tem erst im Mai ein­ge­baut wur­de, wird die Abschrei­bung ins­ge­samt für 12 Mona­te nach dem Gesamt­be­trag der Anschaf­fungs­kos­ten ermit­telt. Liegt zwi­schen Fahr­zeug­kauf und dem nach­träg­li­chen Ein­bau von Son­der­aus­stat­tun­gen ein Jah­res­wech­sel, muss die Abschrei­bung für das Jahr, in dem der nach­träg­li­che Ein­bau erfolgt, neu ermit­telt werden.

Für die Ermitt­lung des pau­scha­len Nut­zungs­an­teils für Pri­vat­fahr­ten ist der Brut­to­lis­ten­preis ein­schließ­lich Son­der­aus­stat­tung maß­ge­bend. Die Finanz­ver­wal­tung steht auf dem Stand­punkt, dass hier auch die nach­träg­lich ein­ge­bau­te Son­der­aus­stat­tung ein­zu­be­zie­hen ist. 

Zube­hör gehört nicht zu den Anschaf­fungs­kos­ten des Pkw. Zube­hör ist ein Wirt­schafts­gut, das zusam­men mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest ver­bun­den wird, wie z. B. ein mobi­les Navi­ga­ti­ons­ge­rät. Ent­schei­dend ist, dass die Ver­bin­dung des Wirt­schafts­guts mit dem Fahr­zeug jeder­zeit pro­blem­los gelöst wer­den kann.

Auf­wen­dun­gen für Gegen­stän­de, die nur pri­vat durch den Unternehmer/​Gesellschafter ver­wen­det wer­den kön­nen, wie z. B. Gür­tel, Arm­band­uh­ren, Rei­se­ta­schen. sind kein Pkw-Zube­hör, auch wenn sie mit den ent­spre­chen­den Mar­ken­em­ble­men ver­se­hen sind. Bei Ein­zel­un­ter­neh­mern und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten han­delt es sich um Pri­vat­ent­nah­men. Wenn eine GmbH die­se Auf­wen­dun­gen zahlt, muss sie

  • sich den Betrag vom Gesell­schaf­ter erstat­ten las­sen oder
  • den Betrag als geld­wer­ten Vor­teil beim Arbeits­lohn ein­be­zie­hen oder
  • die­sen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behandeln.

Die Zuord­nung von Zube­hör in der Buch­füh­rung hängt von der Funk­ti­on ab, die unter­schied­lich sein kann. Es gibt des­halb auch nicht ein Kon­to, das für jedes Zube­hör­teil passt. 

Ein Dach­ge­päck­trä­ger gehört nicht zur Son­der­aus­stat­tung. Er wird viel­mehr als eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut abge­schrie­ben. Bei Anschaf­fungs­kos­ten von nicht mehr als 250 € bzw. 800 € (net­to ohne Umsatz­steu­er) kann er im Jahr der Anschaf­fung zu 100% als gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut abge­schrie­ben werden.

Ein mobi­les Navi­ga­ti­ons­ge­rät oder Smart­phone mit Inter­net­zu­gang wird nicht in den Fir­men­wa­gen ein­ge­baut, son­dern allen­falls in eine Hal­te­rung gesteckt, die im Fahr­zeug ange­bracht ist. Das mobi­le Gerät kann also jeder­zeit ent­nom­men wer­den. Die­se mobi­len Gerä­te kön­nen daher nicht als Son­der­aus­stat­tung den Anschaf­fungs­kos­ten des Fahr­zeugs hin­zu­ge­rech­net werden.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Fall aus der Pra­xis | 30-05-2024