Nutzt ein Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen auch für pri­va­te Fahr­ten, muss er die­sen geld­wer­ten Vor­teil als Arbeits­lohn ver­steu­ern. Die­ser geld­wer­te Vor­teil kann mit­hil­fe der 1%-Regelung bewer­tet wer­den. Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kos­ten des Fir­men­wa­gens sind bei der Berech­nung des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils anzu­rech­nen. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat­te ent­schie­den, dass eine Zuzah­lung, die in einer Sum­me erfolgt, auf den Zeit­raum zu ver­tei­len ist, der zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bart wurde.

Das Finanz­amt leg­te die zu der Zeit ver­tre­ten­de Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zugrun­de und ermit­tel­te die pri­va­te Nut­zung vom vol­len Betrag und min­der­te dann den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil um den Betrag der Zuzah­lung, maxi­mal bis zum Betrag von 0 €. Dem Wider­sprach das Finanz­ge­richt. Über die Revi­si­on gegen das Urteil des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts (Az. beim BFH: VI R 18/18) wur­de bis­her noch nicht ent­schie­den. Es geht hier um die Fra­ge, wie

  • die in einer Sum­me geleis­te­te Zuzah­lung eines Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kos­ten eines Firmenwagens
  • der dem Arbeit­neh­mer auch zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen wird,
  • bei Anwen­dun­gen der 1%-Regelung anzu­rech­nen ist,
  • wenn ver­ein­bart wor­den ist, dass die Zuzah­lung gleich­mä­ßig über die Nut­zungs­dau­er ver­teilt wer­den soll.

Aber! Inzwi­schen hat die Finanz­ver­wal­tung ihre For­mu­lie­rung in den Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en 2023 geän­dert. Danach kön­nen nun­mehr Ein­mal­zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kos­ten eines Fir­men­wa­gens, der auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird, auf den Zeit­raum, für den sie geleis­tet wer­den, gleich­mä­ßig ver­teilt wer­den, wenn dar­über eine arbeits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung besteht. Die Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils ist dann ent­spre­chend vorzunehmen.

Bestehen kei­ne arbeits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, ist es nicht zu bean­stan­den, wenn die Zah­lung des Arbeit­neh­mers im Zah­lungs­jahr sowie in den dar­auf­fol­gen­den Kalen­der­jah­ren auf den pri­va­ten Nut­zungs­wert bis auf 0 € ange­rech­net wer­den. Bei Lea­sing­son­der­zah­lun­gen ist ent­spre­chend zu verfahren.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 8.1 (9-10) LStR 2023 | 22-06-2023