Wie die pri­va­te Nut­zung eines Fir­men­wa­gens bei den Gesell­schaf­tern einer Per­so­nen­ge­sell­schaft zu ermit­teln ist, hängt vom Umfang der betrieb­li­chen Fahr­ten ab, die mit dem Fahr­zeug unter­nom­men wer­den. Wird das Fahr­zeug aus­schließ­lich (also zu 100%) betrieb­lich genutzt, kön­nen alle Auf­wen­dun­gen unein­ge­schränkt als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Ohne Fahr­ten­buch muss es sich um ein Fahr­zeug han­deln, das übli­cher­wei­se nur betrieb­lich genutzt wer­den kann. Dazu gehören

  • Fahr­zeu­ge, die kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­lich als Zug­ma­schi­nen zuge­las­sen sind
  • LKW, weil sie übli­cher­wei­se nicht für Pri­vat­fahr­ten ver­wen­det wer­den. Eine Aus­nah­me besteht jedoch bei Gelän­de­wa­gen, Vans usw., die übli­cher­wei­se für pri­va­te Fahr­ten genutzt werden,
  • ande­re Fahr­zeu­ge, die in ers­ter Linie für den Trans­port von Gegen­stän­den ein­ge­rich­tet sind, z. B. Werkstattwagen,
  • Fahr­zeu­ge, die der Unter­neh­mer an Arbeit­neh­mer oder freie Mit­ar­bei­ter als Fir­men­wa­gen über­las­sen hat.

Bei einem Fahr­zeug, das nach sei­ner objek­ti­ven Beschaf­fen­heit so gut wie aus­schließ­lich zur Beför­de­rung von Gütern bestimmt ist, braucht kei­ne pri­va­te Nut­zung ver­steu­ert zu wer­den. Maß­ge­bend ist nicht die kraft­fahr­zeug­steu­er­li­che oder ver­kehrs­recht­li­che Ein­stu­fung, son­dern die Beschaf­fen­heit des Fahr­zeugs. Bei einem Werk­statt­wa­gen, der auf­grund sei­ner objek­ti­ven Beschaf­fen­heit und Ein­rich­tung typi­scher­wei­se so gut wie aus­schließ­lich zur Beför­de­rung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanz­amt kei­ne pri­va­te Nut­zung unter­stel­len. Lie­gen kei­ne Anhalts­punk­te vor, dass das Fahr­zeug tat­säch­lich pri­vat genutzt wur­de, ist auch kei­ne Pri­vat­nut­zung anzusetzen.

Ermitt­lung des betrieb­li­chen Nut­zungs­um­fangs: Bei einem PKW reicht die blo­ße Behaup­tung, dass ein Fahr­zeug nicht für Pri­vat­fahr­ten genutzt wird oder die Pri­vat­fahr­ten aus­schließ­lich mit einem ande­ren (pri­va­ten) Fahr­zeug durch­ge­führt wer­den, nicht aus. Denn übli­cher­wei­se wird ein PKW selbst dann für Pri­vat­fahr­ten ver­wen­det, wenn ein ande­res Fahr­zeug zur Ver­fü­gung steht. Die Tat­sa­che, dass der Fir­men-PKW nicht pri­vat genutzt wird, kann in der Regel nur mit einem Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wer­den. Hat die Per­so­nen­ge­sell­schaft meh­re­re Fir­men-PKW, kann sie die Pri­vat­fahr­ten nur dann pro­blem­los abgren­zen, wenn für jedes Fahr­zeug ein Fahr­ten­buch geführt wird. Bei meh­re­ren Fir­men-PKW, die über­wie­gend betrieb­lich genutzt wer­den, hat der Gesell­schaf­ter die Wahl. Er kann für das von ihm genutz­te Fahrzeug

  • ein Fahr­ten­buch füh­ren oder
  • die pau­scha­le 1%-Methode anwenden.

Die Gesell­schaf­ter sind aller­dings nicht ver­pflich­tet, das Wahl­recht ein­heit­lich aus­zu­üben. Jeder Gesell­schaf­ter ent­schei­det für sich, wie er ver­fah­ren will.

Ohne Fahr­ten­buch müs­sen die Gesell­schaf­ter für jedes über­wie­gend betrieb­lich genutz­te Fahr­zeug, das sie oder eine ande­re Per­son, die zu ihrem Haus­halt gehört, auch pri­vat nut­zen, die pau­scha­le 1%-Methode anwen­den. Das Finanz­amt unter­stellt, dass jede Per­son mit Füh­rer­schein, die zum Haus­halt eines der Gesell­schaf­ter gehört, ein Fahr­zeug für Pri­vat­fahr­ten ver­wen­det. Es darf also nicht nur auf die Gesell­schaf­ter abge­stellt wer­den. Viel­mehr müs­sen auch die Nut­zungs­mög­lich­kei­ten der Ehe­gat­ten und ande­rer nahe­ste­hen­der Per­so­nen eines jeden Gesell­schaf­ters ein­be­zo­gen wer­den. Die­ser Beweis des ers­ten Anscheins wird jedoch ent­kräf­tet, wenn sich par­al­lel ein gleich­wer­ti­ges Fahr­zeug im Pri­vat­ver­mö­gen befindet. 

Sind mehr Fahr­zeu­ge vor­han­den als mög­li­che Pri­vat­nut­zer, ist die 1%-Methode nur für die Fahr­zeu­ge mit dem jeweils höchs­ten Lis­ten­preis anzu­set­zen. Befin­den sich im Betriebs­ver­mö­gen einer Per­so­nen­ge­sell­schaft z. B. drei PKW und besteht eine Per­so­nen­ge­sell­schaft aus zwei allein­ste­hen­den Gesell­schaf­tern und kön­nen sie glaub­haft dar­le­gen, dass kei­ne Per­son aus ihrer Pri­vat­sphä­re eines die­ser Fahr­zeu­ge für pri­va­te Zwe­cke nutzt, dann sind 1% pro Monat vom Brut­to­lis­ten­preis nur für die bei­den teu­ers­ten Fahr­zeu­ge anzusetzen.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 | 08-02-2024