Eine frei­wil­li­ge Fort­zah­lung der Bei­trä­ge von Mit­glie­dern an ein Fit­ness­stu­dio, das pan­de­mie­be­dingt vor­über­ge­hend schlie­ßen muss­te, ist umsatz­steu­er­lich rele­vant, weil es sich um Leis­tun­gen han­delt, die im Rah­men eines Dau­er­schuld­ver­hält­nis­ses erbracht wer­den. Dies umfasst einer­seits die bereits vor der Schlie­ßung bezo­ge­nen Leis­tun­gen und ande­rer­seits die wäh­rend der Schließ­zeit erbrach­ten Ersatzleistungen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Fit­ness­stu­dio (Klä­ge­rin) berech­net die Umsatz­steu­er nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten („Ist-Ver­steue­rung). Die Klä­ge­rin schloss mit ihren Kun­den Ver­trä­ge über befris­te­te Mit­glied­schaf­ten (12 oder 24 Mona­te) ab, die von bei­den Tei­len mit einer Frist von 3 Mona­ten zum Ende der jeweils ver­ein­bar­ten Lauf­zeit künd­bar waren. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung blieb dabei unbe­rührt. Gemäß den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Klä­ge­rin waren die Mit­glie­der zur gemein­schaft­li­chen Mit­be­nut­zung sämt­li­cher Ein­rich­tun­gen der Räu­me berech­tigt. Die Bei­trä­ge umfass­ten dabei die Mit­be­nut­zung der Trai­nings­an­la­ge und, wenn vor­ge­se­hen, die Teil­nah­me an Gym­nas­tik­stun­den, die Mit­be­nut­zung der Erho­lungs- und Club­räu­me und die Teil­nah­me an sport­li­chen und gesel­li­gen Aktivitäten.

Die Klä­ge­rin erklär­te die Anfang April ver­ein­nahm­ten Mit­glieds­bei­trä­ge nicht in der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung, da die­se auf­grund der Schlie­ßung ohne Rechts­grund gezahlt wor­den sei­en. Die Mit­glie­der könn­ten die­se Bei­trä­ge jeder­zeit bis zum Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist zurück­for­dern. Man­gels eines Leis­tungs­aus­tau­sches hand­le es sich bei den ver­ein­nahm­ten Bei­trä­gen nicht um zu ver­steu­ern­de Ent­gel­te. Das Finanz­amt setz­te die Umsatz­steu­er den­noch fest.

Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge als unbe­grün­det ab. Das Finanz­amt ist zu Recht davon aus­ge­gan­gen, dass die von der Klä­ge­rin ver­ein­nahm­ten Gel­der ihrer Mit­glie­der trotz der vor­über­ge­hen­den Schlie­ßung des Stu­di­os als Ent­gelt für steu­er­ba­re Leis­tun­gen zu beur­tei­len sind, wel­che die Klä­ge­rin in ihrer Eigen­schaft als Unter­neh­me­rin erbracht hat.

Bei einem gegen­sei­ti­gen Ver­trag sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine ent­gelt­li­che Leis­tung regel­mä­ßig erfüllt. Es besteht dann zwi­schen der erbrach­ten Leis­tung und dem emp­fan­ge­nen Gegen­wert ein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang, und es steht der Leis­tungs­emp­fän­ger auf­grund der ver­trag­li­chen Bezie­hung fest. Bei Leis­tun­gen, zu deren Aus­füh­run­gen sich die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­tet haben, liegt auch der erfor­der­li­che Leis­tungs­ver­brauch grund­sätz­lich vor. Uner­heb­lich für die Annah­me eines Leis­tungs­aus­tau­sches ist, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger die bezo­ge­ne Leis­tung tat­säch­lich ver­wen­det und gege­be­nen­falls zu wel­chem Zweck er dies tut. Das heißt, dass wäh­rend der Schließ­zeit ver­ein­nahm­te Mit­glieds­bei­trä­ge trotz der vor­über­ge­hen­den Schlie­ßung des Fit­ness­stu­di­os als Ent­gelt im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne anzu­se­hen sind.

Dabei ist auch unschäd­lich, dass die Leis­tun­gen kei­nen äqui­va­len­ten Ersatz zur Nut­zung des Stu­di­os dar­zu­stel­len ver­moch­ten, dass sie zum Teil auch für Nicht­kun­den erhält­lich waren, oder dass sie teil­wei­se nicht dem ent­spra­chen, was die Ankün­di­gun­gen ver­mu­ten lie­ßen. Dass sich die Mit­glie­der dabei hin­sicht­lich des Bestehens einer ein­sei­ti­gen Erset­zungs­be­fug­nis der Klä­ge­rin, bzw. des Fort­be­stands der Zah­lungs­ver­pflich­tung im Irr­tum befun­den hät­ten, änder­te nichts am Zweck der Zah­lung, son­dern berühr­te ledig­lich das Zahlungsmotiv.

Hin­weis: Gegen die­se Ent­schei­dung wur­de Revi­si­on ein­ge­legt (Az. beim BFH: XI R 36/22).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Schles­wig-Hol­stein, 4 K 41/22 | 15-11-2022