Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für die Mit­glied­schaft in einem Fit­ness­stu­dio grund­sätz­lich nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zu berück­sich­ti­gen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teil­nah­me an einem dort ange­bo­te­nen, ärzt­lich ver­ord­ne­ten Funk­ti­ons­trai­ning die Mit­glied­schaft in dem Fit­ness­stu­dio voraussetzt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ge­rin wur­de ein Funk­ti­ons­trai­ning in Form von Was­ser­gym­nas­tik ärzt­lich ver­ord­net. Der­ar­ti­ge Trai­nings wer­den von ver­schie­de­nen Betrei­bern, die ent­spre­chend qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal beschäf­ti­gen, ange­bo­ten. Die Klä­ge­rin ent­schied sich für das Trai­ning bei einem Reha-Ver­ein, der die Kur­se in einem für sie ver­kehrs­güns­tig gele­ge­nen Fit­ness­stu­dio abhielt. Vor­aus­set­zung für die Kurs­teil­nah­me war neben dem Kos­ten­bei­trag für das Funk­ti­ons­trai­ning und der Mit­glied­schaft im Reha-Ver­ein auch die Mit­glied­schaft in dem Fitnessstudio.

Die Mit­glied­schaft in dem Fit­ness­stu­dio berech­tig­te die Klä­ge­rin aller­dings auch zur Nut­zung des Schwimm­bads und der Sau­na, sowie zur Teil­nah­me an wei­te­ren Kur­sen. Die Kran­ken­kas­se erstat­te­te ledig­lich die Kurs­ge­büh­ren für das Funk­ti­ons­trai­ning. Als Krank­heits­kos­ten und damit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tig­te das Finanz­amt nur die Mit­glieds­bei­trä­ge für den Reha-Ver­ein. Einen Abzug der Mit­glieds­bei­trä­ge für das Fit­ness­stu­dio als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung lehn­ten das Finanz­amt und auch das Finanz­ge­richt ab.

Der BFH hat ent­schie­den, dass Mit­glieds­bei­trä­ge für ein Fit­ness­stu­dio grund­sätz­lich nicht zu den zwangs­läu­fig ent­stan­de­nen Krank­heits­kos­ten gehö­ren und somit kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen sind. Das mit der Mit­glied­schaft in einem Fit­ness­stu­dio ver­bun­de­ne Leis­tungs­an­ge­bot wird auch von gesun­den Men­schen in Anspruch genom­men, um die Gesund­heit zu erhal­ten, das Wohl­be­fin­den zu stei­gern oder die Frei­zeit sinn­voll zu gestalten.

Die Mit­glieds­bei­trä­ge sind der Klä­ge­rin auch nicht des­halb zwangs­läu­fig erwach­sen, weil sie dem Fit­ness­stu­dio als Mit­glied bei­tre­ten muss­te, um an dem ärzt­lich ver­ord­ne­ten Funk­ti­ons­trai­ning teil­neh­men zu kön­nen. Die Ent­schei­dung, das Funk­ti­ons­trai­ning in dem Fit­ness­stu­dio zu absol­vie­ren, ist in ers­ter Linie Fol­ge eines frei gewähl­ten Kon­sum­ver­hal­tens, das nach Auf­fas­sung des BFH eine Zwangs­läu­fig­keit nicht begrün­den kann.

Zudem steht dem Abzug der Mit­glieds­bei­trä­ge der Umstand ent­ge­gen, dass die Klä­ge­rin hier­durch die Mög­lich­keit erhielt, auch wei­te­re Leis­tungs­an­ge­bo­te – jen­seits des medi­zi­nisch indi­zier­ten Funk­ti­ons­trai­nings – zu nut­zen. Dies gilt auch dann, wenn die Klä­ge­rin hier­von kei­nen Gebrauch gemacht hat.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 1/23 | 20-11-2024