Die Befrei­ung von der Ertrag­steu­er bestimm­ter Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen gilt für natür­li­che Per­so­nen, Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten und Kör­per­schaf­ten. Duch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wur­de nun § 3 Nr. 72 EStG geän­dert, indem die zuläs­si­ge Brut­to­leis­tung, die für die Steu­er­be­frei­ung gilt, gene­rell auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit fest­ge­setzt wurde.

Durch die Ände­rung wer­den auch Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis zu 30 kW (peak) je Gewer­be­ein­heit begüns­tigt, wenn es sich um ein Gebäu­de mit meh­re­ren Gewer­be­ein­hei­ten aber ohne Wohn­ein­hei­ten han­delt. Betrof­fen sind also auch alle nicht Wohn­zwe­cken die­nen­de Gebäu­de, z. B. Gewer­be­im­mo­bi­li­en mit einer Gewer­be­ein­heit und Gara­gen­grund­stü­cke. Die­se Erwei­te­rung gilt erst­mals für Anla­gen, die nach dem 31.12.2024 ange­schafft, in Betrieb genom­men oder erwei­tert werden.

Fazit: Die Ein­nah­men und Ent­nah­men im Zusam­men­hang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäu­den (ein­schließ­lich Neben­ge­bäu­den) vor­han­de­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, sind begüns­tigt, wenn die instal­lier­te Brut­to­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter nicht mehr als 30 Kilo­watt (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit und ins­ge­samt höchs­tens 100 Kilo­watt (peak) pro Steu­er­pflich­ti­gem oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft beträgt. Eine Prü­fung der Höchst­gren­zen ist daher unverzichtbar.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Arti­kel 3 des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 | 28-11-2024