Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te bei Wirt­schafts­gü­tern, die kei­ne Grund­stü­cke und Rech­te sind, die den Vor­schrif­ten des bür­ger­li­chen Rechts über Grund­stü­cke unter­lie­gen (z. B. Erb­bau­recht) kön­nen der Besteue­rung unter­lie­gen, wenn der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Aus­ge­nom­men sind Ver­äu­ße­run­gen von Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs. Bei Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung meh­re­rer gleich­ar­ti­ger Fremd­wäh­rungs­be­trä­ge ist zu unter­stel­len, dass die zuerst ange­schaff­ten Beträ­ge zuerst ver­äu­ßert wurden.

Gewin­ne aus der­ar­ti­gen pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten) blei­ben steu­er­frei, wenn der erziel­te Gesamt­ge­winn im Kalen­der­jahr weni­ger als 600 € betra­gen hat. Die­se Frei­gren­ze von 600 € soll nach dem Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 4 des Ent­wurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 17-08-2023