Bis­her kön­nen nur im Inland ansäs­si­ge Unter­neh­mer die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch neh­men. Die vor­ge­se­he­ne Neu­re­ge­lung ermög­licht es, dass Unter­neh­men, die im übri­gen Gemein­schafts­ge­biet ansäs­sig sind, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Deutsch­land anwen­den kön­nen. Hier­zu wird ein beson­de­res Mel­de­ver­fah­ren ein­ge­führt. Zustän­dig für die Durch­füh­rung des Mel­de­ver­fah­rens und die uni­ons­recht­lich vor­ge­schrie­be­ne Zusam­men­ar­beit mit den ande­ren Mit­glied­staa­ten ist das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern. Neben die­ser zwin­gend erfor­der­li­chen Umset­zung sieht die vor­ge­se­he­ne Neu­re­ge­lung  vor, die Son­der­re­ge­lung für Klein­un­ter­neh­mer neu zu konzipieren.

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wer­den Umsät­ze, die von inlän­di­schen Klein­un­ter­neh­mern bewirkt wer­den, von der Umsatz­steu­er befreit. Ab dem 1.1.2025 ist vor­ge­se­hen, dass der inlän­di­sche Gesamt­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 25.000 € (bis­her 22.000 €) nicht über­schrit­ten hat und im lau­fen­den Kalen­der­jahr 100.000 € (bis­her 50.000 €) vor­aus­sicht­lich nicht über­schrei­tet (Pro­gno­se­wert). Wird der unte­re inlän­di­sche Grenz­wert im lau­fen­den Kalen­der­jahr über­schrit­ten, kommt im Fol­ge­jahr eine Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr in Betracht.

Bis­her konn­te die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung bis zum Ende des Kalen­der­jah­res ange­wandt wer­den. Auch wenn der tat­säch­li­che Umsatz 50.000 € im Lau­fe des Kalen­der­jah­res ent­ge­gen der Pro­gno­se über­stie­gen hat. Das ist uni­ons­recht­lich nicht mehr zuläs­sig. Um die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Über­schrei­tungs­jahr unbü­ro­kra­tisch im Sin­ne der Alt­re­ge­lung fort­zu­füh­ren, wird von der uni­ons­recht­li­chen Mög­lich­keit Gebrauch gemacht, den obe­ren inlän­di­schen Grenz­wert auf 100.000 € fest­zu­le­gen. Soweit der Gesamt­um­satz im lau­fen­den Kalen­der­jahr den obe­ren inlän­di­schen Grenz­wert von 100.000 € über­schrei­tet, kommt eine wei­te­re Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr in Betracht.

Nimmt der Unter­neh­mer sei­ne gewerb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit auf, darf der Gesamt­um­satz im lau­fen­den Kalen­der­jahr den Betrag von 25.000 € nicht über­schrei­ten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Gren­ze über­schrit­ten wird, ist die Regel­be­steue­rung anzu­wen­den. Das heißt, dass bei Über­schrei­ten des unte­ren inlän­di­schen Grenz­wer­tes die Steu­er­be­frei­ung nicht mehr anwend­bar ist. Aller­dings wird den Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, einen obe­ren inlän­di­schen Grenz­be­trag ein­zu­füh­ren, bis zu des­sen Über­schrei­tung die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im lau­fen­den Kalen­der­jahr wei­ter­hin zuläs­sig ist.

Hin­weis: Ein ein­mal, ggf. auch kon­klu­dent, erklär­ter Ver­zicht, z. B. durch Abga­be einer Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung oder Jah­res­er­klä­rung mit Berech­nung der Steu­er nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten des UStG, bin­det den Unter­neh­mer min­des­tens für fünf Kalen­der­jah­re. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf­jah­res­frist kann der Unter­neh­mer mit Wir­kung vom Beginn eines fol­gen­den Kalen­der­jah­res an den Ver­zicht widerrufen.

Quelle:UStG | Gesetz­vor­ha­ben | § 19 UStG i.d.F. des Ent­wurfs des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 | 22-08-2024