Bei der Gewer­be­steu­er wer­den auch die Mie­ten für Stand­flä­chen eines im Rei­se­ge­wer­be täti­gen Imbiss­be­triebs dem Gewer­be­er­trag hin­zu­ge­rech­net. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob es im Rei­se­ge­wer­be Ver­gleichs­be­trie­be gibt, die mit Ver­kaufs­flä­chen arbei­ten, die in ihrem Eigen­tum ste­hen. Auch wenn die Anmie­tung von unter­schied­li­chen Stand­flä­chen regel­mä­ßig nur für kur­ze Zeit erfolgt, ist die wie­der­hol­te kurz­fris­ti­ge Anmie­tung ähn­li­cher Stand­flä­chen als eine lang­fris­ti­ge Nut­zung sol­cher Stand­flä­chen anzusehen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin (eine GmbH) erbringt mit Ver­kaufs­stän­den an stän­dig wech­seln­den Orten gas­tro­no­mi­sche Leis­tun­gen. Dafür mie­tet sie für ihre Ver­kaufs­stän­de kurz­zei­tig (jeweils für die Dau­er ein­zel­ner Tage bis hin zu meh­re­ren Wochen) Stand­plät­ze auf Märk­ten, Fes­ti­vals und ande­ren Ver­an­stal­tun­gen an. Die Klä­ge­rin berei­tet in den Stän­den ihre Spei­sen zu. Hier­für erfor­der­li­che Betriebs­mit­tel wie Was­ser und Strom stel­len die Ver­mie­ter zur Ver­fü­gung. Das Finanz­amt rech­ne­te die Zah­lun­gen dem Gewer­be­er­trag hin­zu. Das Finanz­ge­richt setz­te die Hin­zu­rech­nun­gen in Höhe der geschätz­ten Betriebs­kos­ten her­ab und wies die Kla­ge im Übri­gen zurück. Hier­ge­gen leg­te die Klä­ge­rin Revi­si­on ein.

Der BFH hat die Revi­si­on als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen, weil die Vor­aus­set­zun­gen für eine Hin­zu­rech­nung der Mie­ten für die ange­mie­te­ten Stand­plät­ze vor­lie­gen. Nach dem GewStG wer­den dem Gewinn aus Gewer­be­be­trieb ein Vier­tel der Sum­me aus den dort genann­ten Auf­wen­dun­gen hin­zu­ge­rech­net, soweit sie bei der Ermitt­lung des Gewinns abge­setzt wor­den sind und soweit die Sum­me den Betrag von 100.000 € über­steigt. Hin­zu­ge­rech­net wird dabei auch ein Vier­tel aus der Hälf­te der Miet- und Pacht­zin­sen (ein­schließ­lich Lea­sing­ra­ten) für die Benut­zung der unbe­weg­li­chen Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die im Eigen­tum eines ande­ren ste­hen. Das Finanz­ge­richt ist zu Recht davon aus­ge­gan­gen, dass die Stand­plät­ze bei unter­stell­tem Eigen­tum der Klä­ge­rin zu deren Anla­ge­ver­mö­gen gehört hätten.

Der Annah­me von Anla­ge­ver­mö­gen steht nicht ent­ge­gen, dass die Stand­plät­ze von der Klä­ge­rin regel­mä­ßig nur für kur­ze Zeit (für die Dau­er von ein­zel­nen Tagen bis hin zu meh­re­ren Wochen) ange­mie­tet wur­den. Die Miet­auf­wen­dun­gen für die genutz­ten Stand­flä­chen kön­nen auch nicht als Teil der Her­stel­lungs­kos­ten der ver­kauf­ten Waren, also als Umlauf­ver­mö­gen, qua­li­fi­ziert wer­den, weil sie zu den Ver­triebs­kos­ten gehö­ren. Han­dels­recht­lich dür­fen Ver­triebs­kos­ten nicht in die Her­stel­lungs­kos­ten ein­be­zo­gen werden.

Quelle:BFH | Urteil | III R 39/21 | 11-10-2023