Sind Buch­füh­rung und Auf­zeich­nun­gen for­mell ord­nungs­ge­mäß, füh­ren mate­ri­el­le Män­gel nur dann zu einer Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts, wenn die­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit sach­lich unrich­tig sind. Die objek­ti­ve Beweis­last für steu­er­erhö­hen­de Tat­sa­chen trägt das Finanz­amt. Die bei Über­schuss­rech­nern zuläs­si­ge Papier­form erfüllt die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen, zu denen er ver­pflich­tet war.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Buch­füh­rung des Antrag­stel­lers ist bei sum­ma­ri­scher Prü­fung bereits des­we­gen mit for­mel­len Män­geln behaf­tet, weil er die Ein­zel­auf­zeich­nun­gen der bei­den ein­ge­setz­ten Kas­sen nicht vor­ge­legt hat. Zudem habe man fest­stel­len kön­nen, dass nicht sämt­li­che erziel­ten Umsät­ze erklärt wur­den. Bei Ein­satz eines elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tems bestehe eine Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht. Ein­zel­po­si­tio­nen dürf­ten nicht zusam­men­ge­fasst oder ver­dich­tet wer­den. Die elek­tro­ni­schen Ein­zel­auf­zeich­nun­gen sind auf­zu­be­wah­ren und zur Aus­wer­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Antrag­stel­ler habe auch ein­ge­räumt, dass die im Mai 2016 erklär­ten Ein­nah­men von 16.808,00 € zu nied­rig und damit falsch seien.

Bei sum­ma­ri­scher Prü­fung ist eine Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts zu beja­hen. Auch die vom Finanz­amt gewähl­te Schät­zungs­me­tho­de ist aus Sicht des Finanz­ge­richts nicht zu bean­stan­den. Ledig­lich hin­sicht­lich der Höhe des vom Finanz­amt ange­setz­ten durch­schnitt­li­chen Tages­er­lö­ses hält der Senat für Zwe­cke des Aus­set­zungs­ver­fah­rens gering­fü­gi­ge Kor­rek­tu­ren der Zah­len und die Berech­nung eines Sicher­heits­ab­schlags für erfor­der­lich. Für eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Aus­set­zung der Voll­zie­hung wegen der vom Antrag­stel­ler behaup­te­ten unter­blie­be­nen Mit­tei­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen besteht kein Anlass.
Die Vor­schrift des § 4 Abs. 3 EStG selbst nor­miert kei­ne Ver­pflich­tung zur Auf­zeich­nung der Betriebs­ein­nah­men oder Betriebs­aus­ga­ben (vgl. etwa BFH-Urteil vom 15.4.1999 IV R 68/98, BStBl II 1999, 481). Aus den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen der Fest­stel­lungs­last folgt inso­weit ledig­lich, dass Steu­er­pflich­ti­ge, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermit­teln, ver­pflich­tet sind, die ihrer Gewinn­ermitt­lung zugrun­de­lie­gen­den Bele­ge auf­zu­be­wah­ren (vgl. BFH-Beschluss vom 7.2.2008 X B 189/07).

Nach Maß­ga­be der finanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung sind die fol­gen­den Mög­lich­kei­ten für eine ord­nungs­mä­ßi­ge Auf­zeich­nung von Bar­ein­nah­men in Fäl­len der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung anerkannt:

  1. eine geord­ne­te Beleg­ab­la­ge mit Ein­zel­auf­zeich­nun­gen der Erlöse;
  2. Ver­zicht sowohl auf Ein­zel­auf­zeich­nun­gen als auch auf ein täg­li­ches Aus­zäh­len des Kas­sen­be­stands, aber Auf­be­wah­rung der Ursprungs­auf­zeich­nun­gen und Abgleich von Soll- und Ist-Bestand der Kas­se "in gewis­sen Abstän­den" (ins­be­son­de­re bei der Nut­zung von Registrierkassen);
  3. Ver­zicht sowohl auf Ein­zel­auf­zeich­nun­gen als auch auf die Auf­be­wah­rung von Ursprungs­be­le­gen, aber täg­li­ches tat­säch­li­ches Aus­zäh­len der Kas­se, das in fort­lau­fen­den Kas­sen­be­rich­ten doku­men­tiert wird.

Eine Ver­pflich­tung zur Fer­ti­gung von Auf­zeich­nun­gen ergibt sich aus den umsatz­steu­er­li­chen Auf­zeich­nungs­pflich­ten. Danach müs­sen u.a. die ver­ein­bar­ten bzw. die ver­ein­nahm­ten Ent­gel­te für die vom Unter­neh­mer aus­ge­führ­ten Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen zu erse­hen sein. Die Auf­zeich­nungs­ver­pflich­tung aus einem Steu­er­ge­setz wirkt unmit­tel­bar auch für ande­re Steu­er­ge­set­ze, also auch für das EStG.

Die vom Finanz­amt gewähl­te Schät­zungs­me­tho­de, einen durch­schnitt­li­chen Tages­er­lös zu ermit­teln und die­sen auf die Streit­jah­re hoch­zu­rech­nen, sieht das Finanz­ge­richt grund­sätz­lich als plau­si­bel und schlüs­sig an. Eine sol­che Hoch­rech­nung ver­mag ein ver­nünf­ti­ges und der Wirk­lich­keit ent­spre­chen­des Ergeb­nis zu erzielen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düs­sel­dorf, 5 V 1048/23 A (A,G,U,F) | 12-09-2023