Das Land NRW hat­te zuge­sagt, im Som­mer 2024 die Hebe­sät­ze zur Ver­fü­gung zu stel­len, mit denen eine Stadt oder Gemein­de ins­ge­samt die glei­chen Ein­nah­men aus der Grund­steu­er erzie­len kann wie bis­her. Die Finanz­ver­wal­tung Nord­rhein-West­fa­len stellt ab sofort online und öffent­lich ein­seh­bar die Daten bereit, auf deren Grund­la­ge die Kom­mu­nen die Höhe ihrer Grund­steu­er ab dem kom­men­den Jahr fest­le­gen können. 

Damit soll die größt­mög­li­che Trans­pa­renz für die Kom­mu­nen sowie für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger geschaf­fen wer­den. Alle Bür­ger­meis­ter und Bür­ger­meis­te­rin­nen sowie die kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de sind bereits über die­se Wer­te infor­miert wor­den. Die­se Wer­te sind auf der Inter­net­sei­te www​.grund​steu​er​.nrw​.de unter dem Punkt „Auf­kom­mens­neu­tra­le Hebe­sät­ze“ zu finden.

Die Hebe­sät­ze, mit denen das Auf­kom­men der Grund­steu­er gegen­über dem 1. Janu­ar 2024 kon­stant blie­be, sind wie folgt untergliedert:

  • Land- und forst­wirt­schaft­li­che Grund­stü­cke (Grund­steu­er A)
  • alle bebau­ten oder bebau­ba­ren Grund­stü­cke sowie Gebäu­de (Grund­steu­er B) und
  • dif­fe­ren­zier­te Hebe­sät­ze für Wohn- und Nicht­wohn­ge­bäu­de inner­halb der Grund­steu­er B

Der letz­te Punkt ist unter­stüt­zend als Berech­nungs­grund­la­ge für die­je­ni­gen Kom­mu­nen, wel­che künf­tig von der auf den Weg gebrach­ten Lan­des­lö­sung Gebrauch machen möch­ten. Denn das Bun­des­mo­dell für die Grund­steu­er kann dazu füh­ren, dass Wohn­ge­bäu­de künf­tig stär­ker belas­tet, Gewer­be­im­mo­bi­li­en hin­ge­gen deut­lich ent­las­tet wür­den, was aller­dings nicht flä­chen­de­ckend im gesam­ten Land der Fall ist. Daher sol­len Kom­mu­nen in Nord­rhein-West­fa­len die Mög­lich­keit erhal­ten, über dif­fe­ren­zier­te Hebe­sät­ze auf ihre regio­na­len Ver­hält­nis­se reagie­ren zu kön­nen. Ein ent­spre­chen­des Gesetz wird der­zeit im Land­tag NRW bera­ten und könn­te noch vor der Som­mer­pau­se in Kraft tre­ten. „Die Grund­steu­er ist eine kom­mu­na­le Steu­er – sie wird von der Kom­mu­ne erho­ben und bleibt in der Kom­mu­ne. Auch das Hebe­satz­recht fällt seit jeher in die kom­mu­na­le Selbst­ver­wal­tung. Des­halb bedeu­tet, dass auch die Ent­schei­dung über eine Hebe­satz­dif­fe­ren­zie­rung in den Rat­häu­sern getrof­fen wird.

Die auf­kom­mens­neu­tra­len Hebe­sät­ze, die das Land berech­net hat, die­nen den Ent­schei­dern in den Rat­häu­sern und Räten als Anhalts­punk­te, wenn sie die Grund­steu­er ins­ge­samt auf einem sta­bi­len Niveau hal­ten wol­len. Das bedeu­tet nicht, dass die Höhe der zu zah­len­den Grund­steu­er für jede Per­son und jedes Unter­neh­men gleich bleibt, wenn eine Kom­mu­ne den Bei­spiel­he­be­satz des Lan­des anwen­det. Auf­kom­mens­neu­tra­li­tät für die Kom­mu­ne bedeu­tet nicht Belas­tungs­neu­tra­li­tät für die Bür­ge­rin­nen und Bürger. 

Neu­tra­les Auf­kom­men der Grund­steu­er bedeu­tet, dass das Auf­kom­men der Kom­mu­ne im Gan­zen für eine Kom­mu­ne kon­stant blie­be. Aber in jedem Ein­zel­fall kön­nen die auf­kom­mens­neu­tra­len Hebe­sät­ze dazu füh­ren, dass jemand mehr, weni­ger oder in glei­cher Höhe Grund­steu­er zahlt. Wenn der Refe­renz­he­be­satz für eine Kom­mu­ne höher ist als bis­her, bedeu­tet das nicht unbe­dingt, dass alle Ein­woh­ner ab 2025 mehr Grund­steu­er zah­len. Bei der indi­vi­du­el­len Berech­nung der Grund­steu­er spielt neben dem Hebe­satz und der Steu­er­mess­zahl auch der Wert des Grund­be­sit­zes eine Rolle.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | www​.grund​steu​er​.nrw​.de | 27-06-2024