Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass der Steu­er­ab­zug für Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen an einer zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Woh­nung, die ein Bau­denk­mal dar­stellt, gemäß § 10f EStG nicht auf Erben über­trag­bar ist. Stirbt der Steu­er­pflich­ti­ge, der die Auf­wen­dun­gen getra­gen hat, vor Ablauf des zehn­jäh­ri­gen Abzugs­zeit­raums, kön­nen die ver­blei­ben­den Abzugs­be­trä­ge nicht von den Erben fort­ge­führt wer­den. Die Ent­schei­dung knüpft an frü­he­re BFH-Recht­spre­chung an, wonach steu­er­li­che Ansprü­che und Vor­tei­le, die eng mit der Per­son des Steu­er­pflich­ti­gen ver­bun­den sind, grund­sätz­lich nicht auf Erben übergehen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Eltern des Klä­gers waren jeweils zur Hälf­te Eigen­tü­mer eines Grund­stücks mit auf­ste­hen­dem Gebäu­de, bei dem es sich um ein Bau­denk­mal han­delt. Sie sanier­ten das Gebäu­de umfas­send. Die Denk­mal­schutz­be­hör­de bestä­tig­te in meh­re­ren Beschei­ni­gun­gen, dass in den Jah­ren 2009 bis 2015 geleis­te­te Arbei­ten mit Auf­wen­dun­gen von ins­ge­samt 1.421.041,70 € zur Erhal­tung des Gebäu­des als Bau­denk­mal oder zu sei­ner sinn­vol­len Nut­zung erfor­der­lich sei­en. Nach den Aus­füh­run­gen des Finanz­ge­richts nutz­ten die Eltern des Klä­gers und auch der Klä­ger seit 2016 selbst das Gebäu­de zu eige­nen Wohn­zwe­cken. Die Eltern nah­men Abzugs­be­trä­ge nach § 10f EStG in Anspruch.

Der BFH ent­schied, dass das Recht auf Abzug der Auf­wen­dun­gen nach § 10f EStG ein per­so­nen­be­zo­ge­nes steu­er­li­ches Begüns­ti­gungs­recht ist. Dabei spielt das Grund­prin­zip der Ein­kom­men­steu­er als per­so­nen­be­zo­ge­ne Steu­er eine ent­schei­den­de Rol­le: Steu­er­pflich­ti­ge wer­den indi­vi­du­ell betrach­tet, und ihre Steu­er­pflicht endet mit ihrem Tod. Eine Über­tra­gung steu­er­li­cher Vor­tei­le zwi­schen Per­so­nen ist nur in weni­gen, aus­drück­lich gesetz­lich gere­gel­ten Aus­nah­me­fäl­len mög­lich, wie etwa bei ein­künf­te­be­zo­ge­nen Wirt­schafts­gü­tern. Für nicht ein­kom­mens­be­zo­ge­ne Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, wie sie in § 10f EStG gere­gelt sind, fehlt jedoch eine Sonderregelung.

Die ein­zi­ge Aus­nah­me, die aus­drück­lich in der Gesetz­ge­bung vor­ge­se­hen ist, betrifft zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­gat­ten. In sol­chen Fäl­len kann der über­le­ben­de Ehe­part­ner bestimm­te Steu­er­ab­zü­ge wei­ter­hin nut­zen. Die­se spe­zi­el­le Rege­lung fin­det jedoch kei­ne Anwen­dung bei Kin­dern oder ande­ren Erben, wie im vor­lie­gen­den Fall. 

Fazit: § 10f EStG muss strikt per­so­nen­be­zo­gen ange­wen­det wer­den. Eine Über­trag­bar­keit auf Erben außer­halb des Ehe ist aus­ge­schlos­sen, sodass die Kla­ge des Erben als unbe­grün­det abge­wie­sen wurde.

Quelle:BFH | Urteil | X R 23/24 | 25-06-2026