Der Begriff Gut­schrift wird unter­schied­lich ver­wen­det, und zwar dann, wenn

  • der Rech­nungs­aus­stel­ler den Rech­nungs­be­trag ganz oder teil­wei­se wie­der gut­schreibt; die Gut­schrift ist dann als Kor­rek­tur der ursprüng­li­chen Rech­nung anzusehen,
  • nicht der­je­ni­ge, der die Leis­tung erbringt, abrech­net, son­dern der­je­ni­ge, der die Leis­tung erhal­ten hat (= umge­kehr­te Rechnung).

Im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes ist eine Gut­schrift eine Rech­nung, die vom Leis­tungs­emp­fän­ger aus­ge­stellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Unbe­scha­det der Ver­pflich­tun­gen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rech­nung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeich­ne­ten Leis­tungs­emp­fän­ger für eine Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung des Unter­neh­mers aus­ge­stellt wer­den, sofern dies vor­her ver­ein­bart wur­de (Gut­schrift). Die Gut­schrift ver­liert die Wir­kung einer Rech­nung, sobald der Emp­fän­ger der Gut­schrift dem ihm über­mit­tel­ten Doku­ment wider­spricht. Eine Rech­nung kann im Namen und für Rech­nung des Unter­neh­mers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeich­ne­ten Leis­tungs­emp­fän­gers von einem Drit­ten aus­ge­stellt werden.

Die­se Gut­schrift ist nur dann wirk­sam, wenn 

  • der leis­ten­de Unter­neh­mer (= Emp­fän­ger der Gut­schrift) zum geson­der­ten Aus­weis der Umsatz­steu­er berech­tigt ist (also z. B. kein Klein­un­ter­neh­mer oder kei­ne Pri­vat­per­son ist),
  • bei­de Par­tei­en ein­ver­stan­den sind, dass die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung im Gut­schrift­ver­fah­ren abge­rech­net wird und
  • die Gut­schrift alle gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben ent­hält, die eine Rech­nung ent­hal­ten muss. Die Gut­schrift muss die Steu­er­num­mer bzw. Umsatz­steu­er- Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Unter­neh­mers ent­hal­ten, der die Leis­tung erbracht hat.

Die Gut­schrift ver­liert ihre Wir­kung, wenn der Emp­fän­ger der Gut­schrift dem geson­der­ten Steu­er­aus­weis wider­spricht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Jour­na­list schreibt regel­mä­ßig Arti­kel für eine Tages­zei­tung. Der Zei­tungs­ver­lag rech­net mit ihm in der Form der Gut­schrift ab. Sein Hono­rar beträgt 500 € zuzüg­lich 7% = 35 € Umsatz­steu­er. Der Zei­tungs­ver­lag über­sen­det ihm eine Gut­schrift mit Rech­nungs- und Steu­er-Num­mer, z. B. wie folgt:

Rech­nungs­num­mer:  2-2023-004183
Steu­er-Num­mer des Journalisten: 222/5247/0027

In der Gut­schrift müs­sen außer­dem noch die fol­gen­den Anga­ben ent­hal­ten sein

  • der Ver­lag und der Jour­na­list mit Namen und Anschrift,
  • Datum der Gut­schrift, Art und Umfang und Zeit­punkt der sons­ti­gen Leistung,
  • das Net­to­ent­gelt, der anzu­wen­den­de Steu­er­satz und der Betrag der Umsatzsteuer.

Der Emp­fän­ger der Gut­schrift hat die Leis­tung erbracht und muss die Umsatz­steu­er von 35 € ans Finanz­amt zahlen.
Alter­na­ti­ve: Der Autor ist Pri­vat­per­son oder Klein­un­ter­neh­mer. Die Abrech­nung kann eben­falls in der Form der Gut­schrift erfol­gen – aller­dings ohne Aus­weis der Umsatzsteuer.

Gut­schrift als Rechnungskorrektur
Anders ist die Situa­ti­on, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger eine Rech­nung erhal­ten hat, die anschlie­ßend mit einer Gut­schrift kor­ri­giert wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Kun­de hat Ware für 1.000 € zuzüg­lich Umsatz­steu­er bestellt. Mit der Lie­fe­rung erhält er eine Rech­nung über 1.000 € zuzüg­lich 19% = 190 € Umsatz­steu­er. Bei der Lie­fe­rung war ein Teil der Ware beschä­digt. Der Kun­de einigt sich mit dem Lie­fe­ran­ten dar­auf, dass er statt der 1.000 € nur noch 800 € zah­len muss. Er erhält vom Lie­fe­ran­ten eine Gut­schrift über 200 € zuzüg­lich 38 € Umsatz­steu­er. Die­se Gut­schrift kor­ri­giert das Ent­gelt und die Umsatz­steu­er der ursprüng­li­chen Rech­nung. Die­se Gut­schrift ist also kei­ne voll­stän­di­ge Rech­nung. Das heißt, der Lie­fe­rant nimmt unter Anga­be der Rech­nungs­num­mer Bezug auf die ursprüng­li­che Rech­nung. Die Anga­be einer Steu­er­num­mer ist, da es sich um eine Berich­ti­gung han­delt, nicht noch ein­mal erforderlich. 

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 14 Abs. 2, 4 | 24-08-2023