Übt ein Steu­er­pflich­ti­ger meh­re­re betrieb­li­che und beruf­li­che Tätig­kei­ten neben­ein­an­der aus und bil­det das häus­li­che Arbeits­zim­mer ins­ge­samt den Mit­tel­punkt der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung, so sind 

  • die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer oder 
  • die wahl­wei­se in Anspruch genom­me­ne Jahrespauschale 

ent­spre­chend dem Nut­zungs­um­fang den dar­in aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten zuzuordnen. 

Liegt dabei der Mit­tel­punkt ein­zel­ner Tätig­kei­ten außer­halb des häus­li­chen Arbeits­zim­mers, ist der Abzug der antei­li­gen Auf­wen­dun­gen oder der Jah­res­pau­scha­le auch für die­se Tätig­kei­ten zuläs­sig. Es ist nicht zu bean­stan­den, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge auf eine Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen oder der Jah­res­pau­scha­le auf die ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten ver­zich­tet und die­se ins­ge­samt einer Tätig­keit zuord­net. Eine Ver­viel­fa­chung der Jah­res­pau­scha­le ent­spre­chend der Anzahl der im häus­li­chen Arbeits­zim­mer aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten ist ausgeschlossen.

Nut­zung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers durch meh­re­re Steuerpflichtige
Nut­zen meh­re­re Per­so­nen, z. B. Ehe­gat­ten, ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gemein­sam, sind die Vor­aus­set­zun­gen für jede ein­zel­ne Per­son zu prü­fen. Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen jeweils vor, kann jeder, der das häus­li­che Arbeits­zim­mer nutzt, die Auf­wen­dun­gen abzie­hen, die er getra­gen hat oder die ihm im Wege des abge­kürz­ten Zah­lungs­we­ges (= ein Drit­ter erfüllt die Schuld des Nut­zen­den) zuzu­rech­nen sind. Bei der Zah­lung von einem gemein­sa­men Kon­to sind die grund­stücks­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen (z. B. Abschrei­bung, Schuld­zin­sen) beim Nut­zen­den als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, wenn sie von ihm geschul­det wer­den. Das­sel­be gilt für Miet­zah­lun­gen für eine gemein­sam gemie­te­te Woh­nung unab­hän­gig davon, ob es sich um Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner oder nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaf­ten han­delt. Die nut­zungs­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen (z. B. für Ener­gie, Was­ser und Rei­ni­gung) sind in vol­ler Höhe zu berück­sich­ti­gen, soweit sie auf die Nut­zung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers entfallen.

Hin­weis: Die Jah­res­pau­scha­le ist per­so­nen­be­zo­gen anzu­wen­den. Wird die­ser Abzug gewählt, kommt es nicht dar­auf an, wie vie­le Per­so­nen das häus­li­che Arbeits­zim­mer nutzen.

Ändern sich die Nut­zungs­ver­hält­nis­se inner­halb eines Wirt­schafts- oder Kalen­der­jah­res, kön­nen nur die Auf­wen­dun­gen abge­zo­gen wer­den, die auf den Zeit­raum ent­fal­len­den, in dem das häus­li­che Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung war. Dem­entspre­chend ermä­ßigt sich auch die Jah­res­pau­scha­le von 1.260 € für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat, in dem das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det, um ein Zwölf­tel. Für den Zeit­raum, in dem das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det, kommt ggf. ein Abzug der Tages­pau­scha­le von 6 € nach der Home­of­fice-Rege­lung in Betracht.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2145/19/10006:027 | 14-08-2023